Entscheidungsstichwort (Thema)

Innerprozessuales Privatgutachten zum Wert eines Vermächtnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens zum Wert eines Vermächtnisses sind der nicht beweisbelasteten Partei jedenfalls dann zu erstatten, wenn sie nur auf diesem Wege den vom Gericht als schlüssig angesehenen Wertangaben des Prozessgegners sachgemäß entgegentreten konnte.

 

Normenkette

ZPO § 91; BGB § 1939

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 14.02.2005; Aktenzeichen 2 O 140/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bad Kreuznach vom 14.2.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 2.135,16 EUR (= 5/7 von 2.989,22 EUR).

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die streitigen Privatgutachterkosten waren nämlich zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlich.

Die Klägerin hatte in der Klageschrift zum Wert des Vermächtnisses substantiiert vorgetragen. Das hatte das LG nicht nur für schlüssig, sondern auch für glaubhaft erachtet und deshalb mit Beschl. v. 12.6.2001 die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Titel eingestellt. Im Hinblick darauf waren die Beklagten nunmehr gehalten, substantiiert zu erwidern. Auch wenn sie nicht die Beweislast trugen, oblag es ihnen doch, näher darzutun, dass das Vermächtnis umfänglicher war, als die Klägerin einräumte. Damit das fundiert erfolgen konnte, mussten sie sachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.

Eben das ist durch die Heranziehung des Büros Dr. B. + Partner GmbH geschehen. Die dabei entstandenen Kosten bewegen sich in einem der Aufgabenstellung angemessenen Rahmen. Das wird durch den Einwand der Klägerin, ihrerseits für ein Wertgutachten weitaus weniger aufgewandt zu haben, nicht entkräftet. Denn es ist nicht zu ersehen, dass dieses Gutachten ein vergleichbares Anforderungsprofil gehabt hätte.

Inwieweit der in diesem Zusammenhang von der Klägerin gestellte Nachfestsetzungsantrag begründet ist, steht hier nicht zur Entscheidung an. Es fehlt bisher an einer entsprechenden Beschlussfassung durch das LG.

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1408288

FamRZ 2006, 217

ZEV 2005, 397

MDR 2006, 56

ZErb 2005, 290

OLGR-West 2005, 806

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