Tenor

werden die nach dem Vergleich des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 10.11.2004 – 2 O 140/01 – von der Klägerin an die Beklagten als Gläubiger zu gleichen Teilen zu erstattenden Kosten auf

4.383,05 EUR (in Worten: viertausenddreihundertdreiundachtzig 05/100 Euro)

nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.12.2004 festgesetzt.

Der zu Grunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Ausgleichsberechnung:

Die Gerichtskosten sind bereits in der Gerichtskostenrechung vom 02.12.2004 ausgeglichen worden.

1.

An Gerichtskosten sind entstanden:

396,23 EUR

Davon hat d. Klägerin einen Anteil von 3/7 zu tragen

283,03 EUR

Sie hat getragen

1.771,63 EUR

Daher zu erstatten von d. Beklagten

113,21 EUR

Durch die Staatskasse werden weitere 1.375,39 EUR erstattet.

2.

An außergerichtlichen Kosten sind entstanden

a)

d. Klägerin durch Rechnung vom 20.12.2004

ein Betrag von

3.992,49 EUR,

ausgleichsfähig

3.992,49 EUR

b)

d. Beklagten durch Rechnung vom 08.12.2004

ein Betrag von

7.891,76 EUR,

ausgleichsfähig

7.891,76 EUR

insgesamt sind ausgleichsfähig

11.884,25 EUR

Davon haben d. Beklagten einen Anteil von 2/7 zu tragen

3.395,50 EUR

Die eigenen ausgleichsfähigen Kosten betragen

7.891,76 EUR

Daher sind von d. Klägerin zu erstatten

4.496,26 EUR

abzüglich des Erstattungsanspruchs zu 1. in Höhe von

113,21 EUR

Insgesamt zu erstatten

4.383,05 EUR

 

Unterschriften

Gebhard Rechtspflegerin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1625377

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