Tenor
werden die nach dem Vergleich des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 10.11.2004 – 2 O 140/01 – von der Klägerin an die Beklagten als Gläubiger zu gleichen Teilen zu erstattenden Kosten auf
4.383,05 EUR (in Worten: viertausenddreihundertdreiundachtzig 05/100 Euro)
nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.12.2004 festgesetzt.
Der zu Grunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Ausgleichsberechnung:
Die Gerichtskosten sind bereits in der Gerichtskostenrechung vom 02.12.2004 ausgeglichen worden.
1. |
An Gerichtskosten sind entstanden: |
396,23 EUR |
Davon hat d. Klägerin einen Anteil von 3/7 zu tragen |
283,03 EUR |
|
Sie hat getragen |
1.771,63 EUR |
|
Daher zu erstatten von d. Beklagten |
113,21 EUR |
Durch die Staatskasse werden weitere 1.375,39 EUR erstattet.
2. |
An außergerichtlichen Kosten sind entstanden |
||
a) |
d. Klägerin durch Rechnung vom 20.12.2004
ein Betrag von |
||
3.992,49 EUR, |
|||
ausgleichsfähig |
3.992,49 EUR |
||
b) |
d. Beklagten durch Rechnung vom 08.12.2004
ein Betrag von |
7.891,76 EUR, |
|
ausgleichsfähig |
7.891,76 EUR |
||
insgesamt sind ausgleichsfähig |
11.884,25 EUR |
||
Davon haben d. Beklagten einen Anteil von 2/7 zu tragen |
3.395,50 EUR |
||
Die eigenen ausgleichsfähigen Kosten betragen |
7.891,76 EUR |
||
Daher sind von d. Klägerin zu erstatten |
4.496,26 EUR |
||
abzüglich des Erstattungsanspruchs zu 1. in Höhe von |
113,21 EUR |
||
Insgesamt zu erstatten |
4.383,05 EUR |
Unterschriften
Gebhard Rechtspflegerin
Fundstellen
Dokument-Index HI1625377 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen