Rz. 12

Die Schenkungsteuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Eine Zuwendung ist dann ausgeführt, wenn der Beschenkte das ihm Zugewandte endgültig erhalten hat. Abzustellen ist daher nicht nur auf die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 Abs. 2 AO. Vielmehr muss der Schenker das veranlasst haben, was zum Vollzug der (dinglichen) Erfüllung notwendig ist.

 

Rz. 13

Bei einer Handschenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB ist die Zuwendung ausgeführt, wenn der Schenker dem Erwerber das Eigentum oder die Inhaberschaft am Schenkungsgegenstand verschafft hat. Die Steuer soll erst mit dem Eintritt der Bereicherung, also dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbelastung vom Erwerber getragen werden kann, entstehen.

 

Rz. 14

Ein Widerrufsvorbehalt, der an keine Voraussetzungen gebunden ist (sog. freies Rücktrittsrecht), steht dem Vollzug der Schenkung und damit der Steuerpflicht nicht entgegen.[16] Bei der Vereinbarung von freien Rücktrittsrechten bei Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt ist allerdings zu beachten, dass ein vorzeitiger (lebzeitiger) Verzicht auf den Nießbrauch zu Nachteilen bei der Einkommensbesteuerung (Absetzung für Abnutzung) führen kann (siehe § 1 Rdn 121 ff.>).

 

Rz. 15

Eine Schenkung unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung hat zur Folge, dass die Steuerpflicht erst mit Eintritt der Bedingung bzw. Ablauf der Befristung entsteht. Da dieser Stichtag für verschiedene Folgefragen (siehe Rdn 1>), wie z.B. Steuerklasse, zugrunde zu legen ist, kann als Bedingung bei einer Schenkung unter Verlobten z.B. die wirksame Eheschließung vereinbart werden.

 

Rz. 16

Bei der schenkweisen Zuwendung eines Anspruchs gegen einen Dritten ist die Schenkung (bereits) mit der Abtretung ausgeführt, mithin steuerpflichtig ist, nicht etwa erst mit Erfüllung durch den Dritten.

 

Rz. 17

Bei einem Schenkungsversprechen i.S.d. § 518 Abs. 1 BGB ist die Erfüllung als Leistungserfolg (Vollzug) maßgeblich und nicht schon das Versprechen selbst.[17] Es kann zunächst mangels objektiver Bereicherung des Versprechensempfängers keine Ausführung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorliegen. Wird ein formunwirksames Schenkungsversprechen gem. § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt, entsteht zu diesem Zeitpunkt auch die Steuer

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