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Der Begriff "falscher Schlüssel" ist enger als im Strafrecht und es kommt auf die Berechtigung "zur Zeit der Anfertigung" an. Ein Schlüssel wird nicht dadurch "falsch", dass er verloren oder "entwidmet" wird. Auch rechtswidrig beim Vormieter oder Vermieter zurückgebliebene Schlüssel bleiben "richtige" Schlüssel.[3]

[3] OLG Saarbrücken, zfs 1995, 467; KG – 6 U 213/08, VersR 2010, 1076; Wälder, r+s 2006, 183.

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