Leitsatz (amtlich)

1. Zur Darlegungs- und Beweislast für einen Nachschlüsseldiebstahl in der Hausratsversicherung.

2. Zur Frage, inwieweit ein Schlüssel, den ein Mieter von Räumlichkeiten hat nachfertigen lassen, ein falscher Schlüssel i.S.v. § 1 Ziff. 2 AERB 87 ist bzw. wird, wenn der Mieter diesen Schlüssel nach Beendigung des Mitverhältnisses nicht dem Vermieter aushändigt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.08.2008; Aktenzeichen 7 O 457/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 14.8.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer beträgt 35.588,79 EUR.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten bestehenden Inventarversicherung (Versicherungsscheinnummer: ...) für die Geschäftsräume seines Musikladens "G" in der H-Straße in H. Er hat geltend gemacht, dass aus seinen Geschäftsräumen Gitarren und andere Gegenstände entwendet wurden und dass sich die Täter den Zutritt zu den Geschäftsräumen wahrscheinlich mittels Schlüssel, die seine Vormieterin nachgemacht und bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben habe, verschafft hätten.

Wegen des Weiteren Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil der Kläger schon nicht dargetan habe, dass die nach seinem Vortrag allein in Betracht kommende Tatvariante eines Nachschlüsseldiebstahls gegeben sei. Ausreichender Vortrag, dass die zur Ausführung der Tat verwendeten Schlüssel falsch waren, fehle.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen dieses Urteil. Er meint, dass es sich bei dem Schadensfall am 26.9.2005 um einen versicherten Einbruchsdiebstahl gehandelt habe. Die Rechtsauffassung des LG, dass ein Schlüssel, den der Vormieter der betreffenden Räumlichkeiten ohne Kenntnis des Vermieters habe anfertigen lassen, kein "falscher Schlüssel" im Sinne der Versicherungsbedingungen sei, sei unzutreffend. Zudem sei das LG fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger nicht redlich und damit nicht glaubwürdig sei. Das LG hätte die angebotene Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO nicht unterlassen dürfen. Im Übrigen rügt der Kläger, die Klageabweisung sei nach den Ausführungen des LG in der mündlichen Verhandlung überraschend gewesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Berlin - 7 O 457/07 - vom 14.8.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.588,79 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1.3.2006.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung aus der zwischen den Parteien bestehenden Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung zu.

Der Senat hat bereits mit rechtlichem Hinweis vom 10.7.2009 dargelegt, dass er die angefochtene Entscheidung des LG für zutreffend hält. Das erkennende Gericht, das nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin entscheidet, hält an dieser Beurteilung fest. Danach gilt -wie schon seinerzeit ausgeführt-, dass der Kläger als Anspruchsteller vorzutragen hat, dass ein Schadensereignis vorliegt, für das die Beklagte nach den vereinbarten Vertragsbestimmungen Leistungen schuldet, dass also ein versichertes Ereignis vorliegt. Das ist nicht geschehen.

Der Kläger leitet seinen Anspruch aus dem Leistungsversprechen der Beklagten in § 1 Ziff. 2a Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 87) - Fassung Januar 1995 - (künftig: AERB)

ab. Mit dieser Vertragsbestimmung hat es die Beklagte übernommen, Entschädigung für die Entwendung von Sachen zu leisten, falls der Dieb mittels eines falschen Schlüssels in die Räume eines Gebäudes eingedrungen ist. Die Bestimmung lautet: "Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;"

Da Spuren für ein gewaltsames Eindringen in die versicherten Geschäftsräume fehlen, kommt nur ein Eindringen mittels eines falschen Schlüssels in Betracht. Für einen solchen sog. Nachschlüsseldiebstahl trägt der Kläger, wie das LG richtig entschieden hat, schon nicht ausreichend ...

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