Rz. 81

Ist die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB entzogen wegen einer Tat allgemeiner Kriminalität im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges,[71] so ist die Anlasstat zu würdigen.

Es ist davon auszugehen, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Tat allgemeiner Kriminalität nur in Betracht kommt, wenn festzustellen ist, dass der Täter anders als bei der Anlasstat nicht mehr bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Interessen unterzuordnen.[72]

[72] BGH, Großer Strafsenat, NJW 2005, 1957.

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