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Ist die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB entzogen wegen einer Tat allgemeiner Kriminalität unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges, so sind für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis besondere Voraussetzungen zu prüfen. Entscheidend ist, ob die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.[17]

[17] BGH (Großer Strafsenat) NJW 2005, 1957; zust. Pießkalla/Leitgeb, NZV 2006, 185.

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