Rz. 18

Sind in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen i.S.v. § 2278 BGB getroffen, so entsteht bereits mit Abschluss des Erbvertrags eine Bindungswirkung, von der die Vertragspartner grundsätzlich nicht einseitig zurücktreten können, es sei denn, sie haben sich den Rücktritt vorbehalten (§ 2293 BGB) oder der Bedachte hat sich einer Verfehlung schuldig gemacht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder berechtigen würde (§ 2294 BGB).[41]

Sind in einem gegenseitigen Erbvertrag gemäß § 2298 BGB von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen worden, dann kann der Überlebende, wenn er das ihm Zugewandte ausschlägt (§ 2298 Abs. 2 S. 3 BGB), seine Verfügung durch Testament nur ändern, wenn sich die Vertragsparteien den Rücktritt vorbehalten haben.

Erfolgt zu Lebzeiten der Vertragspartner keine gemeinsame Aufhebung, so hat der Erblasser evtl. die Möglichkeit, den Erbvertrag nach §§ 2081, 2078, 2079 BGB selbst anzufechten,[42] sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.[43] Anders als beim gemeinschaftlichen Testament wird beim Erbvertrag eine Anfechtungsrecht aufgrund Irrtums über die Bindungswirkung grundsätzlich als möglich angesehen.[44]

[41] Müller, ZEV 2011, 240.
[42] Vgl. hierzu Veit, NJW 1993, 1953.
[43] Vgl. hierzu OLG Frankfurt ZErb 2012, 241; OLG Köln ZEV 2011, 83 und § 24 Rn 98 ff.
[44] MüKo/Leipold, § 2078 Rn 2; Kanzleiter, MittBayNot 2012, 264; Keim, notar 2019, 147.

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