Rz. 22

Auch bei einem Erbvertrag können die Parteien grundsätzlich einen Änderungsvorbehalt vereinbaren.[50] Ihnen steht es somit grundsätzlich frei, den Umfang der vertragsgemäßen Bindungswirkung festzulegen. So können sich die Parteien z.B. das Recht vorbehalten, nachträglich Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen, bei einem eingesetzten Alleinerben weitere Miterben zu bestimmen oder bei Ehegatten dem Überlebenden in einem bestimmten Rahmen das Recht zur Abänderung der Erbfolge für den zweiten Todesfall einzuräumen.[51]

Demgegenüber ist ein Abänderungsvorbehalt ohne jegliche Einschränkung beim Erbvertrag aufgrund dessen Rechtsnatur wohl nicht möglich, da ein Erbvertrag ohne rechtliche Bindung sich nicht mehr von einem Testament unterscheiden würde.[52] Vom Abänderungsvorbehalt muss also mindestens eine vertragsmäßige Verfügung ausgenommen werden.[53] Andernfalls läge ein Vertrag gar nicht vor.[54]

[51] OLG Düsseldorf OLGZ 6668.
[52] Palandt/Weidlich, § 2289 Rn 9.
[53] OLG Köln NJW-RR 1994, 651.
[54] Vgl. zu den Grenzen eines Vorbehaltes auch Mayer, DNotZ 1990, 755.

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