Rz. 3

Bei einem Ehegattentestament ist eine Bindungswirkung dann anzunehmen, wenn es sich um eine wechselbezügliche Verfügung handelt (vgl. hierzu § 3 Rdn 17 ff. und § 19 Rdn 52 ff.). Das ist der Fall, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre. Anders gesagt: der eine Ehegatte hat seine Verfügung nur im Hinblick auf die Verfügung des anderen so bestimmt. Voraussetzung ist somit eine gegenseitige innere Abhängigkeit beider Verfügungen.[2] Gemäß § 2270 Abs. 3 BGB können jedoch in einem gemeinschaftlichen Testament nur die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, die Auflage und die Wahl des anzuwendenden Rechts wechselbezüglich und bindend sein.[3]

[2] Pfeiffer, FamRZ 1993, 1266.
[3] Damrau/Tanck/Klessinger, § 2270 Rn 33.

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