Rz. 22
Ist nach Befriedigung der Nachlassgläubiger auch unter Berücksichtigung der Kosten der Nachlasspflegschaft lediglich ein geringes Nachlassvermögen vorhanden und steht eine langwierige Erbenermittlung bevor, die das Vermögen aufzehren würde, kann der Pfleger den zur Verfügung stehenden Wert für Grabunterhaltung und Ankauf eines Grabsteins verwenden.[25] Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Friedhofssatzungen in der Regel eine Grabpflegepflicht für die Dauer der Liegezeit vorsehen und die Grabpflege nach Meinung der Literatur und Rechtsprechung als Nachlassverbindlichkeit zu werten ist.[26]
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