Rz. 75

Hinsichtlich der Kosten der Beerdigung wird der Rang aus einer Analogie zu § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO hergeleitet. Beerdigungskosten sind im Nachlassinsolvenzverfahren vorrangig Masseverbindlichkeiten. In diesem wären sie gleichrangig mit der Nachlasspflegervergütung und den Auslagen, die ebenfalls Masseverbindlichkeiten sind. Der Grund dafür, dass die Nachlasspflegervergütung und die Auslagen dennoch vorrangig vor den Beerdigungskosten sind, folgt daraus, dass der Nachlasspfleger hier ein vorrangiges Recht der Selbstentnahme hat.

 

Rz. 76

Der Erstattungsanspruch gegen die (unbekannten) Erben beruht regelmäßig auf § 1968 BGB als eigener Anspruchsgrundlage, wenn der Bestattungspflichtige oder der Totenfürsorgeberechtigte die Bestattung in Auftrag gegeben hat.[94] Ein zur Bestattung nicht Berechtigter bzw. verpflichteter Dritter kann einen Anspruch aus § 1968 BGB nur durch Abtretung nach § 398 BGB erlangen.[95] Haben andere Personen die Bestattung durchgeführt, kommen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) gegen den Bestattungspflichtigen in Betracht.[96] Dieser kann im Falle der Inanspruchnahme die Bestattungskosten wiederum dem Nachlass nach § 1968 BGB weitergeben bzw. Freistellung verlangen.

 

Rz. 77

Erfolgt die Bestattung durch die öffentliche Hand, also insbesondere durch das Ordnungsamt, kommt es für die Rechtsgrundlage eines Erstattungsanspruchs auf die jeweiligen unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen an.[97] Anspruchsgegner sind aber im Regelfall zunächst die bestattungspflichtigen Angehörigen, die wiederum Freistellung von den (unbekannten) Erben verlangen können. Erst wenn ein Bestattungspflichtiger nicht vorhanden ist, richtet sich der Anspruch direkt gegen den Nachlass und beruht auf einer Kostenerstattung für eine ordnungsrechtliche Ersatzvornahme.[98]

 

Rz. 78

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Bank nicht berechtigt ist, auf Anforderung der öffentlichen Hand Bestattungskosten ohne Grundlage eines festsetzenden Verwaltungsakts vom Nachlasskonto auszuzahlen. Andernfalls würde die Bank über die Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung entscheiden. Der Nachlasspfleger kann hier eine Rückzahlung des Betrages verlangen, insbesondere, um die vorrangigen Gerichts- und Nachlasspflegschaftskosten zu decken.[99]

 

Rz. 79

Zu den Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB gehören nur angemessene Kosten, die der Lebensstellung des Erblassers entsprechen.[100] Zwar ist auch die Leistungsfähigkeit des Nachlasses zu berücksichtigen,[101] aber nicht im Sinne einer Richtgröße, die die Angemessenheit eingrenzt.[102] Angemessen ist das, was herkömmlicherweise zu einer würdigen Bestattung gehört.[103]

 

Rz. 80

Als Beerdigungskosten im Sinne von § 1968 BGB sind von der Rechtsprechung die folgenden Kosten anerkannt:[104]

Kosten nur einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier
Überführung an die endgültige Grabstätte auch aus dem Ausland
Exhumierung, Überführung und endgültige Beerdigung im Rahmen der Angemessenheit
Trauerkleidung (str.)
Herstellung des Grabes
Erstbepflanzung des Grabes
Grabstein samt Aufstellung bei Familiengrabstein anteilig
Feuerbestattung
Sterbeurkunde
Todesanzeigen durch Postversand und in der Presse
Danksagungen durch Postversand und in der Presse
Anreisekosten zur Bestattung (str.)

Nicht dazu zählen nach überwiegender Auffassung die Grabpflegekosten nach der Erstbepflanzung des Grabes.[105]

[94] Vgl. MüK-BGB/Küpper § 1968 Rn 3.
[95] Palandt/Weidlich, § 1968 Rn 1.
[96] BGH, Urt. v. 17.11.2011 - III ZR 53/11, NJW 2012, 1648; Gutzeit/Vrban, NJW 2012, 1630 ff.
[97] Überblick bei: Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537/1540.
[98] Vgl. Goertz, in: Kurze/Goertz, Bestattungsrecht, § 6 Rn 20.
[99] LG Bonn v. 12.8.2009 – 5 S 43/09, ZErb 2009, 337 mit Anm. Schulz, ZErb 2009, 339 f.
[100] Staudinger/Marotzke, § 1968 Rn 3.
[101] BGH v. 19.2.1960 – VI ZR 30/59, BGHZ 32, 72, 73 = NJW 1960, 910.
[103] Prütting/Wegen/Weinreich/Tschichoflos, § 1968 Rn 6.
[104] Vgl. im Einzelnen m.w.N.: NK-BGB/Krug, § 1968 Rn 4 f.; Goertz, in: Kurze/Goertz, Bestattungsrecht, § 6 Rn 12 f.
[105] OLG Schleswig v. 6.10.2009 – 3 U 98/08, ZEV 2010, 196 m.w.N. mit Anm. Schreiber = ZErb 2010, 90.

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