Rz. 56

Der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB steht dem Wortlaut nach jedem Erben und damit auch dem pflichtteilsberechtigten Miterben zu. Darüber hinaus ist im Hinblick auf § 2316 Abs. 1 BGB auch der pflichtteilsberechtigte Nichterbe auskunftsberechtigt.[121] Insoweit ist dann auch der nichterbende pflichtteilsberechtigte Abkömmling ebenso wie ein Erbe auskunftsverpflichtet.[122]

 

Rz. 57

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf Zuwendungen, die im Rahmen der §§ 2050 ff. BGB auszugleichen sind. Eine rechtliche Wertung, ob ein Vorempfang dabei ausgleichungspflichtig ist oder nicht, steht dabei nicht dem Auskunftspflichtigen zu. Dieser hat daher alle Vorempfänge anzugeben, die nach ihren generellen Eigenschaften, also auch nur möglicherweise, von den Ausgleichungsvorschriften erfasst werden.[123]

 

Rz. 58

Da gem. § 2051 BGB auch eine Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings besteht, muss auch Auskunft über Zuwendungen an den Vorgänger erteilt werden. Die Auskunft muss alle ausgleichungsrelevanten Eigenschaften der Zuwendung, also Art, Mängel, wertbildende Faktoren, den Zuwendungszeitpunkt sowie in diesem Zusammenhang erfolgte Erblasseranordnungen im Hinblick auf § 2350 Abs. 1 und 2 BGB, umfassen.[124] Sprechen Umstände gegen eine Ausgleichungspflicht i.S.d. §§ 2050 ff. BGB, sind diese ebenfalls mitzuteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Vorempfänge, die andere Miterben erhalten haben.[125]

 

Rz. 59

Ein Anspruch auf Erstellung und Vorlage von Sachverständigengutachten im Hinblick auf den Wert der erhaltenen Zuwendungen besteht nicht, kann sich aber aus den Grundsätzen einer allgemeinen Auskunftspflicht nach § 242 BGB ergeben.[126]

 

Rz. 60

Für die Auskunftserteilung selbst besteht keine gesetzliche Formvorschrift. Sie kann daher auch mündlich erteilt werden. Ein Bestandsverzeichnis gem. § 260 Abs. 1 BGB ist nur dann vorzulegen, falls der Vorempfang aus einem Inbegriff von Gegenständen bestanden hat.[127]

[121] RGZ 73, 372, 374 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 1197.
[122] OLG Koblenz, 25.11.2015, 5 U 779/15, ZEV 2016, 206 m. Anm. Schindler. A.A. OLG München, 21.3.2013, 14 U 3585/12, ZEV 2013, 454; OLG Köln, 10.1.2014, 1 U 56/13, ZEV 2014, 660, OLG Nürnberg NJW 1957, 1482.
[123] MüKo-BGB/Ann, § 2057 Rn 5.
[124] BayObLG OLGE 40, 149; 37, 253.
[125] OLG Kiel OLGE 12, 370.
[126] MüKo-BGB/Gerken, § 2038 Rn 47 f.
[127] MüKo-BGB/Ann, § 2057 Rn 7.

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