Rz. 76

Ein gesetzlich geregelter Auskunftsanspruch gegen dritte Nichterben, z.B. gem. § 666 BGB gegenüber Banken, mit denen der Erblasser in Geschäftsverbindung stand, besteht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten nicht.[149] Es kann jedoch im Rahmen des notariellen Nachlassverzeichnisses Ermittlungspflicht des Notars sein, bei Bankinstituten (einschließlich Sparkassen), die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten, anzufragen, ob in einem Zehn-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden habe.[150]

 

Rz. 77

Im Rahmen eines Prozesses besteht jedoch gem. § 142 ZPO – Anordnung der Urkundenvorlegung – die Möglichkeit des Pflichtteilsberechtigten, auf eine Beiziehung von Unterlagen, die sich im Besitz von Dritten befinden, durch das Gericht hinzuwirken. Dies gilt jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren und sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.

[149] Vgl. BGH NJW 1989, 1661.

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