Rz. 27

Die Auskunftserteilung nach § 260 BGB ist eine Wissenserklärung und muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden, bedarf aber keiner Unterschrift.[49] Sie kann auch in einem Schriftsatz des Rechtsanwalts des auskunftsverpflichteten Erben enthalten sein[50] oder auch durch den hierzu beauftragten Testamentsvollstrecker erteilt werden.[51]

 

Rz. 28

Durch die Auskunftserteilung muss der gesamte tatsächliche und fiktive Nachlass einzeln und übersichtlich erfasst sein.[52] Entsprechend seinem Zweck müssen alle Umstände angegeben sein, die zur Anspruchsdurchsetzung des Pflichtteilsberechtigten erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung ist auch in mehreren Teilverzeichnissen möglich, wenn in der Gesamtheit alle erforderlichen Auskünfte erteilt sind.[53] Die Auskunft hat aber in übersichtlicher und zusammenhängender Form zu erfolgen, wobei ein vorhandenes Verzeichnis ergänzt werden kann.[54] Dies gilt z.B. für ein vorhandenes Verzeichnis eines Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters oder Nachlasspflegers, aber auch für ein durch den Erben gem. § 1994 BGB aufgestelltes Nachlassverzeichnis.[55] Nicht ausreichend ist dagegen der bloße Verweis auf ein gerichtliches Nachlassverzeichnis zur Feststellung der Gerichtskosten[56] oder die Überlassung eines Vordrucks über das Vermögen des Betreuten.[57] Auch dürfen rechtliche Erörterungen und Angaben über den Nachlass nicht ohne Trennung ineinander übergehen.[58]

 

Rz. 29

Wertangaben zu den einzelnen Positionen braucht das Nachlassverzeichnis nicht zu enthalten.[59] Auf der Passivseite muss aber der Rechtsgrund der einzelnen Verbindlichkeit angegeben werden.[60]

 

Rz. 30

§ 260 BGB enthält explizit keine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung[61] und umfasst dem Wortlaut nach auch keine Pflicht zur Vorlage von Belegen. Die gegenständliche Begrenzung des Vorlegeanspruchs bei der Auskunftserteilung muss sich aber nach dem Zweck bestimmen, dem die Vorlegepflicht gem. § 2314 BGB dient.[62] Den Bedürfnissen des Pflichtteilsberechtigten ist sowohl bei der Bestimmung des Umfangs als auch bei der praktischen Verwirklichung des Vorlegeanspruchs Rechnung zu tragen. Bereits die Erteilung der Auskunft muss den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, die Ermittlung des Nachlasswertes selbst vorzunehmen.[63] Der Erbe ist daher nach Meinung des Verfassers dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft nebst Vorlage von Belegen verpflichtet,[64] da es ein immanentes Bedürfnis des Pflichtteilsberechtigten ist, den Wert des gesamten Nachlasses zuverlässig und nachvollziehbar selbst bestimmen zu können.[65]

 

Rz. 31

Die Rechtsprechung hat die gesetzliche Differenzierung zwischen § 260 BGB und § 259 BGB selbst aufgehoben und einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage solcher Unterlagen anerkannt, die notwendig sind, damit er zur Berechnung seines Pflichtteils den Wert dieses Nachlassgegenstandes selbst abschätzen kann.[66] Der Auskunftsanspruch umfasst dabei aber die Vorlage von Belegen nicht in der Allgemeinheit wie ein Rechnungslegungsanspruch nach § 259 Abs. 1 BGB. Weitgehend wird eine Pflicht zur Vorlage von Belegen abgelehnt, da sie mit der Natur des Anspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vereinbart sei.[67] Eine allgemeine Pflicht des Auskunftspflichtigen, seine Angaben quasi anhand von Belegen "zu beglaubigen", soll es nicht geben.[68] Systematische Gründe sprechen nicht dagegen, § 2314 dahingehend auszulegen, dass zur Überprüfung von Wertangaben Belege zu Beerdigungskosten, Bankbelege über Salden am Todestag, Abrechnungen von Versicherungen etc. vorzulegen sind.[69]

 

Rz. 32

 

Praxishinweis

Unstreitig muss aber spätestens im Rahmen des Wertermittlungsanspruchs der Berechtigte in den Stand versetzt werden, seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können.[70] Daher schuldet der auskunftsverpflichtete Erbe im Rahmen des Wertermittlungsanspruchs die Vorlage all der Unterlagen, die für die konkrete Wertberechnung des tatsächlich vorhandenen oder fiktiven Nachlasses erforderlich sind.[71] Welche Unterlagen vorzulegen sind, hängt damit entscheidend von dem konkreten Bewertungsziel ab (vgl. hierzu Rdn 81). Damit ist es für die Praxis sinnvoll, außergerichtlich den Auskunftsanspruch auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses mit dem Verlangen auf Wertermittlung der zu verzeichnenden Gegenstände zu verbinden.

 

Rz. 33

Hat das Bestandsverzeichnis Mängel, so kann ein neues Verzeichnis oder eine Ergänzung nur dann gefordert werden, wenn der Erbe einen bestimmten Vermögensteil ganz ausgelassen bzw. infolge eines Rechtsirrtums eine unbestimmte Anzahl von Gegenständen nicht aufgenommen hat.[72] Gleiches gilt, wenn der Erbe erkennbar keine Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen gemacht hat.[73]

 

Rz. 34

Darüber hinaus hat die Überprüfung der Richtigkeit des Bestandsverzeichnisses entsprechend § 260 Abs. 2 BGB durch eine eidesstattliche Versicherung des Auskunftsverpflichteten oder einen späteren Prozess zu erfolgen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Auskunftspflicht insgesamt nicht...

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