Rz. 66

Nur in besonderen Einzelfällen kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegenstehen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.[137] Eine Auskunft über wertbildende Faktoren muss dann nicht erteilt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte Miteigentümer von Nachlassgegenständen ist.[138]

 

Rz. 67

Werden mit dem Auskunftsanspruch ausschließlich oder überwiegend pflichtteilsfremde Zwecke verfolgt, kann dies rechtsmissbräuchlich sein, so z.B., wenn der Pflichtteilsberechtigte in unternehmerischer Konkurrenz zu einem im Nachlass befindlichen Unternehmen steht und Einsicht in Geschäftsführungsunterlagen verlangt.[139] Hier hat dann nur ein neutraler, zur Verschwiegenheit verpflichteter Prüfer ein Einsichtsrecht. Im Übrigen ist ein Auskunftsverlangen nur rechtsmissbräuchlich, wenn ein Pflichtteilsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben ist. Dies gilt z.B., wenn ein Erbverzicht erklärt wurde, Pflichtteilsunwürdigkeitsgründe vorliegen oder der Pflichtteilsberechtigte anstelle des Pflichtteils ein Vermächtnis angenommen hat. Alter und Gebrechen des Erben können jedoch einem Auskunftsverlangen nicht entgegengehalten werden; hier ist nach § 1896 Abs. 1 S. 2 BGB ein Betreuer zu bestellen.[140]

[138] OLG München OLGR 1995, 90.
[139] BGH NJW 1954, 70.

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