Rz. 4

Der Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben gem. § 2314 BGB soll diesem die notwendigen Kenntnisse zunächst über den Bestand und dann im Weiteren über den Wert des Nachlasses verschaffen, um ihm die Durchsetzung seiner Rechte zu ermöglichen. Anspruchsvoraussetzung ist insoweit nur das bestehende Pflichtteilsrecht, nicht aber ein konkreter Pflichtteilsanspruch.[5]

 

Rz. 5

Kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch jedoch nicht mehr geltend machen und steht dies fest, ist auch der Auskunftsanspruch hier nicht mehr gegeben.[6] Gleiches gilt, sofern der Pflichtteilsanspruch dem Pflichtteilsberechtigten wirksam entzogen wurde.[7]

[5] BGHZ 28, 177, 179; BGH NJW 1981, 2051, 2052.
[6] BGHZ 28, 177.
[7] OLG Hamm NJW 1983, 1067.

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