Rz. 17

Aus § 2202 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB folgt, dass die Erklärung auf Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden kann. Folglich sind Rechtsgeschäfte, die der Testamentsvollstrecker vor Amtsbeginn vornimmt, unwirksam. Sie werden auch nicht durch die spätere Amtsannahme ohne weiteres wirksam. Der Testamentsvollstrecker kann nach Annahme des Amtes jedoch die vorher vorgenommenen Rechtsgeschäfte gemäß §§ 177, 184 BGB genehmigen. Eine solche ausdrückliche, nach außen in Erscheinung tretende Genehmigung wird allerdings nach h.M. für erforderlich gehalten.[9]

Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann das Nachlassgericht eine Frist zur Erklärung über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes setzen, vgl. § 2202 Abs. 3 BGB.

[9] Vgl. J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 6 Rn 11.

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