Rz. 2

Grundsätzlich besteht die bußgeldbewährte Pflicht (§ 111 OWiG) zur Angabe der Personalien. Dies gilt allerdings nur, wenn die Personalien nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Die Personalien sollen die Feststellung der Identität ermöglichen. Es genügen deshalb die Angabe von Vorname, Familienname und ggf. Geburtsname, Ort und Zeit der Geburt sowie die Angabe der Anschrift (BayObLG VRS 58, 214). Die Angabe des Berufes ist hierzu nicht erforderlich (BayObLG DAR 1980, 28).

 

Rz. 3

Wie sich meist bereits schon aus dem Anhörungsbogen ergibt, sind die notwendigen Personaldaten der ermittelnden Behörde bekannt, so dass eine Pflicht zu dessen Rücksendung nicht besteht. Mit dem Anhörungsbogen soll ohnehin in erster Linie rechtliches Gehör gewährt und nicht die Identität festgestellt werden (OLG Hamm NJW 1988, 274; OLG Dresden NZV 2005, 653).

 

Rz. 4

Die Pflicht zur Angabe der Personalien darf nicht einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleichkommen (BGHZ 34, 39), weshalb eine im Anhörungsbogen vorgesehene Verknüpfung von Angaben zur Person mit Angaben zum Fahrzeugführer unzulässig ist (OLG Stuttgart DAR 1990, 273).

 

Rz. 5

Wegen der Verpflichtung zur Angabe der Personalien, kann aus der Ausfüllung, Unterschrift und Rücksendung des Anhörungsbogens nichts geschlossen werden (OLG Karlsruhe DAR 1978, 77). Ebenso wenig können Schlüsse daraus gezogen werden, dass der Beschuldigte untätig geblieben ist (OLG Koblenz VRS 58, 377).

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