Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
Rz. 21
In der Praxis weiter verbreitet ist das Modell der Blockaltersteilzeit, denn es bietet für den Beschäftigten zusätzlich den Vorteil einer vorzeitigen Beendigung der Berufstätigkeit.
Rz. 22
In der Blockaltersteilzeit teilt sich die Gesamtphase der Altersteilzeit zwischen Beginn und Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in zwei notwendigerweise zeitlich gleiche Phasen: Die Arbeitsphase und die Freistellungsphase.
Rz. 23
Während der Arbeitsphase arbeitet der Arbeitnehmer in Vollzeit weiter. Er erhält das Teilzeitentgelt zuzüglich der zusätzlichen vertraglich vereinbarten Leistungen (Aufstockungsleistungen).
Rz. 24
Nach der Hälfte der Dauer des Altersteilzeitverhältnisses wechselt der Arbeitnehmer dann in die Freistellungsphase. Er stellt die Arbeit vollständig ein, kann also faktisch bereits den Ruhestand genießen. Der Arbeitgeber zahlt bis zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses die Leistungen unverändert fort. Er zahlt hiermit die Arbeitsleistung aus, die der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase bereits in Vorleistung erbracht hat.
Rz. 25
Das angesparte Arbeitsentgelt ist zunächst nur ein Anspruch des Arbeitnehmers, der infolge der Vereinbarung der Altersteilzeit gestundet ist. Die monatlichen Beträge werden zeitversetzt in derselben Reihenfolge fällig, in der sie während der Arbeitsphase angespart worden sind. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich im Umfang seiner Vorleistung zum einen Ansprüche auf die späteren Bezüge, zum anderen entsprechende Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Die in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Vergütungen sind zeitversetzt "spiegelbildlich" zu errechnen. Am Ende des Altersteilzeitverhältnisses ist jedoch keine Gesamtbetrachtung anzustellen. Kommt es daher in der Freistellungsphase zu Entgelterhöhungen, sind diese während der Freistellungsphase auf das angesparte Arbeitsentgelt zu zahlen. Der Vergütungsanspruch besteht in der Arbeitsphase bereits "belastet" mit der Möglichkeit zukünftiger Entgelterhöhungen.
Rz. 26
Während der Arbeitsphase gibt es arbeitsrechtlich keine Besonderheiten. Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.
Rz. 27
Kommt es während der Arbeitsphase zu einer langfristigen Erkrankung, ist dies solange unbeachtlich, wie nach dem EntgFG Entgelt fortzuzahlen ist. Erlischt indes der Entgeltfortzahlungsanspruch, kann der Arbeitnehmer faktisch nicht mehr "ansparen". Die Altersteilzeitregelung muss für diesen Fall eine Lösung vorsehen, die üblicherweise darin besteht, dass sich die Freistellungsphase entsprechend verkürzt. Es bleibt dann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum vereinbarten Termin, die Freistellungsphase insgesamt wird jedoch kürzer. Die hiermit verbundene Arbeitspflicht kann entweder durch Verlängerung der Arbeitsphase erbracht werden oder (was regelmäßig nicht den Parteiinteressen entspricht) an die Freistellungsphase angehängt werden. Liegt hingegen ein Fall der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit während der gesamten Arbeitsphase vor, handelt es sich um einen Störfall, der zur Rückabwicklung der gesamten Vereinbarung gemäß § 313 BGB führen muss.
Rz. 28
Erkrankt der Beschäftigte während der Freistellungsphase, hat dies auf die Leistungen keine Auswirkungen. Das Arbeitsentgelt ist fortzuzahlen, auch dann, wenn die zeitlichen Grenzen des EntgFG überschritten sind. Grund ist, dass das Arbeitsentgelt nicht wegen der gesetzlichen Regelung des § 3 EntgFG fortgezahlt wird, sondern infolge der Ansparung während der Arbeitsphase. Der Arbeitgeber gleicht die erbrachte Vorleistung aus und ist hierzu unabhängig davon verpflichtet, ob der Arbeitnehmer (hypothetisch) arbeitsfähig wäre oder nicht. Ein etwaiger an sich gegebener Anspruch auf Krankengeld ruht insoweit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V.
Rz. 29
Urlaubsansprüche entstehen während der Arbeitsphase nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Regelung. Der Übergang in die Freistellungsphase stellt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar und deshalb auch nicht einen Anlass zur Abgeltung restlicher, noch nicht genommener, Urlaubsansprüche gemäß § 7 BUrlG. Nicht genommener Urlaubsanspruch bleibt somit erhalten und teilt das Schicksal nicht genommener Urlaubsansprüche nach dem BUrlG in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH. Grundsätzlich verfällt der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG, sofern faktisch die Möglichkeit der Urlaubsnahme bestand. Erkrankt der Arbeitnehmer während der gesamten Freistellungsphase, richten sich die Ansprüche nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH und des BAG.
Rz. 30
Im Jahr des Übergangs zwischen Arbeitsphase und Freistellungsphase entsteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch mit Beginn des Urlaubsjahres. Ein zu Beginn des Urlaubsjahres feststehender Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase bei einem Altersteilzeitverhältnis berechtigt wegen der damit verbundenen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nicht zu einer Umrechnung der gesetzliche...