Rz. 40

Bedeutsam ist die Abgrenzung einer Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung von einem neuen Risiko. Ein solches ist nur im Rahmen der Vorsorgeversicherung nach A 1 Ziff. 9 AVB/Ziff. 3.1 (3), 4 AHB, versichert.

Die Vorsorgeversicherung ist eine Besonderheit in der Haftpflichtversicherung. Die bestehende Versicherung schließt ohne besondere Vereinbarung und zunächst auch ohne Anzeige und besondere Prämie ein neues Risiko ein, das jedoch bei Abschluss des ursprünglichen Vertrags überhaupt noch nicht, also auch nicht in noch so geringem Umfang, vorhanden gewesen sein darf.

 

Rz. 41

Wann es sich um ein neues Risiko handelt, ist umstritten.[39] Dies ist z.B. in der Privathaftpflichtversicherung dann der Fall, wenn bislang das Tierhalterrisiko für einen Hund nicht vereinbart ist und der Versicherungsnehmer einen Hund anschafft. Hat allerdings der Versicherungsnehmer den bereits vorhandenen Hund bei Vertragsschluss nur nicht angegeben, handelt es sich nicht um ein unter die Vorsorgeversicherung fallendes neues Risiko.

 

Rz. 42

Das neue Risiko muss generell im versicherten Deckungsbereich liegen. Daran fehlt es z.B., wenn der Versicherungsnehmer einer Privathaftpflichtversicherung einen Gewerbebetrieb eröffnet, denn der Gewerbebetrieb gehört nicht zum Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung. Gleiches gilt für Schäden die ein ursprünglich mitversichertes Kind nach Ausbildungsende verursacht.[40]

In den Fällen des A 1 Ziff. 9.3 AVB/Ziff. 4.3 AHB besteht keine Vorsorgeversicherung. Die Regelungen greifen gem. A 1 Ziff. 2.2. S. 2 AVB/Ziff. 27.1 S. 1 AHB auch nicht, wenn das neue Risiko nur für Mitversicherte (vgl. Rdn 17) entsteht.

 

Rz. 43

Der Versicherer hat nach A 1 Ziff. 9.1 Abs. 4 AVB/Ziff. 4.1 (2) AHB ein Beitragsanpassungsrecht, das nach einem Monat nach Anzeige zum rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes für das neue Risiko führt, wenn sich die Parteien innerhalb dieser Frist nicht auf die neue Prämienhöhe einigen.[41]

 

Rz. 44

Ohne besondere Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer auch hier erst nach Aufforderung des Versicherers binnen Monatsfrist zur Anzeige der Änderungen verpflichtet (vgl. A 1 Ziff. 9.1 Abs. 2 AVB/Ziff. 4.1 (1) AHB). Bei nicht rechtzeitiger Anzeige trotz Aufforderung entfällt der Versicherungsschutz in der Vorsorgeversicherung rückwirkend.

 

Rz. 45

Voraussetzung ist aber eine eindeutige Aufforderung des Versicherers zur Anzeige, was nach A 1 Ziff. 9.1 Abs. 2 S. 2 AVB/Ziff. 4.1 (1) S. 2 AHB auch mit der Beitragsrechnung erfolgen kann. Der Versicherungsnehmer muss allerdings klar erkennen, was er zu tun und dass er anderenfalls mit Verlust des Versicherungsschutzes für das neu hinzukommende Risiko zu rechnen hat. Ein lediglich versteckter Hinweis genügt nicht.[42]

[39] Vgl. Terbille/Höra/Kummer, § 12 Rn 49.
[40] Vgl. OLG Hamm r+s 2006, 417 = VersR 2006, 1633.
[41] Allerdings darf der Versicherer dies nicht dadurch beeinflussen, dass er in der Monatsfrist keinen Prämienvorschlag unterbreitet, eine unangemessen hohe Prämie verlangt oder dem Versicherungsnehmer eine zu kurze Überlegungsfrist hinsichtlich des Prämienvorschlages belässt, indem er diesen erst kurz vor Ablauf der Monatsfrist informiert. Der Versicherer dürfte dann treuwidrig den Eintritt der auflösenden Bedingung herbeigeführt haben und sich gem. § 162 BGB zunächst nicht auf den Ablauf der Frist berufen. Die Parteien müssen sich gleichwohl über die Prämie einigen. Die Frage, ob der Versicherungsschutz für das neue Risiko später doch rückwirkend entfällt, verschiebt sich lediglich in zeitlicher Hinsicht. Dem Versicherungsnehmer muss klar sein, dass für ein zusätzliches neues Risiko auch eine angemessene Beitragserhöhung anfällt.
[42] Vgl. KG VersR 2004, 1593 = NJOZ 2004, 2496 (Rückseite der Abbuchungsnachricht); OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 928 = VersR 1997, 177 (Rückseite der Prämienrechnung) – zuletzt bestätigt durch Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH IV ZR 142/08; OLG Düsseldorf – 4 U 121/07 (Vorderseite der Prämienrechnung).

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