I. Rechtliche Grundlagen

1. VVG und Versicherungsbedingungen

 

Rz. 7

Für den Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer gelten sowohl gesetzliche als auch vertragliche Regelungen.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich zunächst in Teil 1 Allgemeiner Teil VVG. Neben den spartenunabhängigen Normen aus Teil 1 Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 173 VVG) gilt für die Haftpflichtversicherung grundsätzlich auch der Abschnitt 1 zu den Allgemeinen Vorschriften des Kapitels 2 zur Schadensversicherung (§§ 7487 VVG). Spezielleres ist in Teil 2 Einzelne Versicherungszweige VVG mit dem Kapitel 1 Haftpflichtversicherung geregelt. Abschnitt 1 jenes Kapitels verhält sich über Allgemeine Vorschriften (§§ 100112 VVG) und Abschnitt 2 (§§ 113124 VVG) über solche zur Pflichtversicherung. Schließlich enthält Teil 3 Schlussvorschriften Bestimmungen zur laufenden Versicherung, den Großrisiken und zum Gerichtsstand.

Vertragliche Grundlagen sind im Versicherungsschein und in den Versicherungsbedingungen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB darstellen (vgl. § 1 Rdn 33), dokumentiert. Die Bedingungswerke haben sich mehrfach geändert.

Bislang nutzten die Versicherer Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Die letzte Anpassung dieser Musterbedingungen hat der GDV im Februar 2016 vorgenommen. Sie beschreiben die allgemeinen Risiken und werden für die einzelnen Verträge durch zusätzliche Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) ergänzt, die das jeweils individuell versicherte Risiko ausgestalten.

In den letzten Jahren hat der GDV (nach wie vor nicht allgemein gültige) Musterbedingungen entworfen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen jeweils für die Privathaftpflichtversicherung (AVB-PHV) bzw. für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB-BHV) ein grundlegendes Bedingungswerk darstellen. Damit sind standardisierte allgemeine und besondere Regelungen in einem Gesamtklauselwerk vereint.[10] Gleichwohl sind weiterhin zusätzliche (formularmäßige oder individuelle) Vereinbarungen möglich. Jene aktuellen AVB-PHV stammen aus April 2016, die jüngsten AVB-BHV aus Dezember 2016.

 

Rz. 8

Schon in der Privathaftpflichtversicherung gibt es verschiedene Produkte. Insbesondere aber die Versicherung unternehmerischer Risiken ist wegen der Vielzahl unterschiedlicher Gefahren mit einem einheitlichen Muster nicht möglich. Außerdem bieten die Versicherer schon aus Gründen des Wettbewerbs unterschiedliche Deckungskonzepte an. Mithin sind zahlreiche Bedingungswerke und Tarife am Markt erhältlich, die sich teilweise ähneln, aber auch deutlich voneinander abweichen können. Es ist also jeweils zu prüfen, welche AVB (oder ggf. AHB und BBR) bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind und ob es in der Folge Änderungen/Anpassungen gegeben hat.

Im Anhang sind die Musterbedingungen des GDV für die AVB-PHV (vgl. Rdn 186) bzw. AVB-BHV (siehe Rdn 187) – Stand jeweils April bzw. Dezember 2016 – abgedruckt. Die Musterbedingungen für die AHB – Stand Februar 2016 sind auf der beiliegenden CD-ROM zu finden. Nachfolgend werden ausgewählte Probleme dargestellt, die sich aus den AVB und auch aus vorangegangenen und in vielen Verträgen ggf. noch geltenden Bedingungswerken (AHB) ergeben können. Auch wenn die AHB neueren Datums sind, stellen die AVB die aktuelleren Bedingungswerke dar.

[10] Vgl. hierzu einen Überblick: Graß/Tenschert, Versicherungswirtschaft 2/2014, 30 ff.

2. Struktur der AVB

 

Rz. 9

Die AVB-PHV bzw. AVB-BHV bestehen jeweils aus Teil A und B.

Teil A (nachfolgend nur A genannt) regelt die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der (Privat- bzw. Betriebs- und Berufs-)Haftpflichtversicherung. Nach Teil A schließen sich gemeinsame Bestimmungen zu Teil A an (nachfolgend nur A(GB) genannt).

Teil B (nachfolgend nur B genannt) enthält spartenunabhängige allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich an dem VVG orientieren, wie z.B. zum zeitlichen Umfang des Vertrages, der Beitragszahlung und zu Obliegenheiten. Teil B ist daher in den AVB-PHV und AVB-BHV wortgleich.

 

Rz. 10

Teil A hat in den AVB-PHV dieselbe Struktur wie in den AVB-BHV. Er unterteilt sich in drei Abschnitte, die wiederum in beiden Bedingungswerken ähnlich aufgebaut sind. Abschnitt 1 (nachfolgend A 1) verhält sich über das Privat- bzw. Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko. In Abschnitt 2 (nachfolgend A 2) sind in den AVB-PHV besondere Umweltrisiken und in den AVB-BHV das Umweltrisiko geregelt. Abschnitt 3 (nachfolgend A 3) ist für Zusatzbausteine (Forderungsausfallversicherung in den AVB-PHV bzw. Produkthaftpflichtrisiko in den AVB-BHV) vorgesehen. Die nachfolgenden gemeinsamen Bestimmungen normieren das Abtretungsverbot und die Beitragsregulierung/-angleichung.

3. Die Beteiligten

 

Rz. 11

Unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen nach dem Trennungsprinzip (näheres vgl. Rdn 101 ff.) nur zwischen dem geschädigten Dritten und dem Schädiger einerseits (Haftpflichtverhältnis) und zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer (Deckungsverhältnis) andererseits. Die...

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