Rz. 33

Die AVB unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versicherer der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Unwirksam sind daher überraschende und solche Klauseln, die den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).

Klauseln, mit denen sich der Versicherer ein uneingeschränktes Recht vorbehält, Prämien, Tarife und sonstige Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag abzuändern, sind wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.

Nach heutiger herrschender Meinung sind AVB nicht gesetzesähnlich auszulegen, sondern so, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Hierbei ist auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen.[9] Folgerichtig kommt es nicht auf die Entstehungsgeschichte der AVB an, da der Versicherungsnehmer typischerweise diese nicht kennt.[10] Nur solche Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle, die von Rechtsvorschriften abweichen oder sie ergänzen; AVB, die mit den Vorschriften des VVG übereinstimmen, sind kontrollfrei.[11]

 

Rz. 34

Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist abzustellen auf das

Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB),
Abweichungsverbot (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB),
Aushöhlungsverbot (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
 

Rz. 35

Wenn AVB-Klauseln unklar sind, geht dies gem. § 305c BGB zu Lasten des Versicherers;[12] dies gilt nicht, wenn die AVB von einem Makler entworfen und auf dessen Verlangen in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sind.[13]

[9] Prölss/Martin/Armbrüster, Einl. Rn 260; Rixecker in Römer/Langheid, § 1 VVG Rn 37.
[10] Prölss/Martin/Armbrüster, Einl. Rn 284; Rixecker in Römer/Langheid § 1 VVG Rn 38.
[11] Prölss/Martin/Armbrüster, Einl. Rn 85.
[12] Rixecker in Langheid/Rixecker, § 1 VVG Rn 67 ff.
[13] BGH, IV ZR 4/08, VersR 2009, 1477.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge