Rz. 21

Die Haftpflichtversicherung deckt gem. A 1 Ziff. 3.1 S. 1 AVB/Ziff. 1.1 S. 1 AHB auf Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierende Vermögensfolgeschäden (unechte Vermögensschäden). Ohne besondere Vereinbarung sind sog. reine bzw. echte Vermögensschäden, nicht gedeckt. Anders ist es in der Berufshaftpflichtversicherung (vgl. Rdn 25), insbesondere bei solchen Verträgen, die berufstypische Risiken abdecken, denen die Gefahr von Vermögensschäden immanent ist.

 

Rz. 22

Zum Personenschaden zählen Tod, Körperverletzung (äußerer Eingriff in die körperliche Integrität) und Gesundheitsbeschädigung (Störung innerer Lebensvorgänge). Die Personenschadendefinition orientiert sich an § 823 Abs. 1 BGB, ist jedoch damit nicht identisch. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ohne dass eine Gesundheitsstörung vorliegt, ist nicht versichert.[18] Das stellt i.Ü. A 1 Ziff. 7.9 AVB/Ziff. 7.16 AHB klar. Auch die durch einen Personenschaden entstandenen Vermögensfolgeschäden, insbesondere solche nach §§ 842, 844, 845 BGB und natürlich der Schmerzensgeldanspruch, sind ein bedingungsgemäßer Personenschaden.

 

Rz. 23

Ein versicherter Sachschaden liegt vor, wenn eine körperliche Einwirkung auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache eine Veränderung der äußeren Erscheinung und Form der Sache mit sich bringt und zu einer Aufhebung oder Minderung der Gebrauchsfähigkeit dieser Sache führt. Eine Substanzverletzung ist nicht erforderlich.[19]

Die Herstellung einer von vornherein fehlerhaften Sache ist kein Sachschaden; eine Sachbeschädigung setzt eine fertige Sache voraus, die durch die Schädigung wertmindernd verändert wird.[20]

 

Rz. 24

Versichert sind hingegen Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,[21] also Schäden, die durch eine vertragliche Leistung an sonstigen Rechtsgütern entstehen.[22]

 

Rz. 25

Unmittelbare Vermögensschäden sind im eingeschränkten Rahmen des A 1 Ziff. 6.15 AVB-PHV bzw. Ziff. 6.12 AVB-BHV[23] gedeckt und darüber hinaus nur bei besonderer Vereinbarung,[24] typischerweise also bei betrieblichen und beruflichen Haftpflichtrisiken. Bei bestimmten Berufen, z.B. Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten, Ingenieure und Versicherungsvermittlern, stellt die Verursachung reiner Vermögensschäden das Hauptrisiko dar. Diesbezügliche Haftpflichtversicherungen werden daher auch als Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen bezeichnet.

 

Rz. 26

Eingeschlossen sind jedoch vermögensrechtliche Folgeschäden aus Sach- oder Personenschäden.

 

Rz. 27

Das Abhandenkommen von Sachen ist als unmittelbarer Vermögensschaden gem. A 1 Ziff. 6.15.2 (12) AVB-PHV bzw. Ziff. 6.12.2 (12) AVB-BHV/Ziff. 2.2 AHB nicht versichert, aber gesondert versicherbar. Der Verlust einer Sache kann jedoch einen gedeckten Sachschaden darstellen, wenn diese nach menschlichem Ermessen nicht wieder auffindbar,[25] als rechtlich zerstört anzusehen, Folge eines Personen- oder Sachschadens[26] ist oder nach dem Verlust zerstört oder beschädigt wird.[27]

 

Rz. 28

Die Haftpflichtfrage schlägt sich damit u.U. auf die Deckung durch. Macht der Geschädigte Ansprüche geltend, denen keine versicherten (Personen- oder Sach-)Schäden[28] zugrunde liegen, besteht kein Versicherungsschutz, auch nicht für die Anspruchsabwehr – so etwa bei unberechtigt geltend gemachten Erfüllungsansprüchen.

[18] Vgl. Prölss/Martin/Lücke, § 1 AHB Rn 31.
[19] Vgl. BGH VersR 1983, 1169 = MDR 1984, 209 (Mostfall); BGH NJW 1994, 517 = BB 1994, 242 (verunreinigte Rohre).
[20] Vgl. BGH VersR 1976, 629 = BGH NJW 1976, 2350 (Herstellung mangelhafter Sache infolge fehlerhaften Gutachtens); BGH NJW-RR 2004, 1675 = r+s 2004, 499 m. Anm. Schimikowski = VersR 2005, 110 (aufgrund falscher Betriebsbeschreibung mangelhafter Ofen).
[21] Vgl. Schimikowski, r+s 2012, 105.
[22] Vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann/v. Rintelen, § 26 Rn 40.
[23] Ziff. 2.1 AHB weist nur auf die Möglichkeit besonderer Vereinbarung hin. Die Neuregelungen gehen also von vornherein weiter.
[24] Hier kann bei Vertragsabschluss ein u.U. haftungsrechtlich relevantes Beratungsbedürfnis des VN bestehen!
[25] Vgl. OLG Karlsruhe r+s 1996, 302 = VersR 1996, 1403 (Ring auf dem Meeresgrund).
[26] Vgl. BGH NJW 1997, 865 = r+s 1997, 113 = VersR 1997, 458 (Diebstahl nach Kfz-Unfall).
[27] Z.B. entlaufenes Tier, das später verunfallt.
[28] Z.B. kein Sachschaden bei Baustellenbehinderung durch missachtetes Halteverbot – BGH NJW 2004, 356 = VersR 2004, 255.

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