Rz. 13

Die erste Stufe, d.h. der schwerste Eingriff, sind nach § 85 Abs. 1 BGB n.F. Satzungsänderungen, durch die der Stiftung entweder ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt wird. Diese Satzungsänderungen sind nach § 85 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. nur dann zulässig, wenn entweder der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Nach § 85 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. liegen die Voraussetzungen der ersten Alternative insbesondere dann vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Das ist nachvollziehbar und insoweit selbsterklärend.

 

Rz. 14

Die Alternative der Gemeinwohlgefährdung dürfte in der Praxis deutlich seltener relevant werden, anders als die nicht mehr dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks. § 85 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. regelt dazu ergänzend und klarstellend, dass eine Änderung des Stiftungszwecks nach Satz 1 der Vorschrift nur dann zulässig ist, wenn auch gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es gelten also insoweit für die vorzunehmende Prognoseentscheidung die gleichen Maßstäbe wie bei einer Neuerrichtung der Stiftung nach § 82 Satz 1 BGB n.F.

 

Rz. 15

Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber – anders als noch der Regierungsentwurf – hier letztlich auf das zu enge Tatbestandsmerkmal einer endgültigen "Unmöglichkeit" der Erfüllung des Stiftungszwecks verzichtet hat und allein auf die nicht mehr mögliche "dauernde und nachhaltige" Erfüllung des Stiftungszwecks abstellt.[4] Damit ist klar, dass eben nicht, wie in der Vergangenheit mitunter vertreten wurde, auch mit (etwas überspitzt formuliert) Erträgnissen von 10 EUR pro Jahr der Förderzweck einer Stiftung noch erfüllt werden könne und eben nicht "unmöglich" sei.

 

Rz. 16

Ebenso erfreulich ist grundsätzlich, dass nach 85 Abs. 1 S. 4 BGB n.F. im Falle der nicht mehr möglichen dauerhaften und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks ausdrücklich auch die Satzungsänderung zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung möglich ist. Ersichtlich dürfte es oft dem (mutmaßlichen) Stifterwillen entsprechen, dass eine Stiftung anstelle einer völligen Umgestaltung oder Einschränkung der Zwecke ihre ursprüngliche Zweckverwirklichung zumindest noch für einen gewissen Zeitraum aus dem Verbrauch des Vermögens verwirklicht.

[4] Siehe auch Hüttemann/Rawert, Beilage zu ZIP 33/2021, VII. 1. 1.

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