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Der im allgemeinen Sprachgebrauch dominierende Begriff des "Home Office" wird weitgehend umfänglich sowohl für die Tele(heim)arbeit als auch die Mobile Arbeit verwendet. Tatsächlich ist die Differenzierung zwischen beiden Formen für die Ausgestaltung der Arbeit und die den Arbeitgeber treffenden Pflichten entscheidend.

Telearbeit wird von einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im privaten Bereich des Beschäftigten erbracht (meist von zu Hause, weswegen auch von Teleheimarbeit gesprochen wird), der mit notwendiger IKT vom Arbeitgeber ausgestattet wird (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Wird die Arbeit nur gelegentlich vom Telearbeitsplatz erbracht, spricht man auch von alternierender Telearbeit.

Im Rahmen der gesetzlich bisher nicht explizit geregelten Mobilen Arbeit (mobile Telearbeit oder "Mobile Office") wird die Arbeit ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz, ortsunabhängig mittels IKT erbracht. Der Arbeitnehmer kann also in der Betriebsstätte, von Zuhause oder auch von jedem beliebigen anderen Ort aus seine Arbeit verrichten. Er muss nur gewährleisten, die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Mobile Arbeit hat in den letzten Jahren weitgehend die klassische Telearbeit abgelöst, sodass mittlerweile überwiegend Betriebsvereinbarungen zur Mobilen Arbeit geschlossen werden (Mustervereinbarung siehe Muster 81.1).

Von der Telearbeit und Mobilen Arbeit zu unterscheiden ist die Heimarbeit i.S.d. Heimarbeitsgesetz (HAG). Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer, sondern selbstständig tätig und wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit in der Regel als arbeitnehmerähnliche Personen zu qualifizieren (siehe auch § 82 Rdn 12 sowie Mustervertrag § 82 Rdn 13).

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