Rz. 14

Lesen Sie die Aufzählung im Gesetz nach. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass diese Aufzählung unvollständig ist, es also auch ähnliche Tätigkeiten geben kann (siehe Rdn 12). Für jede der genannten Vollstreckungsmaßnahmen entstehen als besondere Angelegenheit besondere Gebühren, also können in einer Vollstreckungssache auch mehrere Gebühren nebeneinander entstehen. Einzelheiten hierzu finden Sie auch in Rdn 49 ff.

Jeweils besondere Angelegenheiten (Vollstreckungsmaßnahmen) sind zum Beispiel:

Vollstreckungsauftrag an den GVZ (§ 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG)
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG)
Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 18 Abs. 1 Ziff. 7 RVG)
Anträge auf Anordnung einer anderen Verwertungsart nach § 825 ZPO (§ 18 Abs. 1 Ziff. 8 RVG)
Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (§ 18 Abs. 1 Ziff. 11 RVG)
Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 18 Abs. 1 Ziff. 16 RVG)
Verfahren zur Einholung von Auskünften Dritter (BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – I ZB 120/17)

Dazu gehören jeweils alle Einzelhandlungen, die zur vollständigen Durchführung der betreffenden Vollstreckungsmaßnahme notwendig sind.

 

Rz. 15

Auch die Androhung der Zwangsvollstreckung kann eine besondere Angelegenheit sein, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und wenn der RA anschließend keine weiteren Tätigkeiten ausübt, z. B. weil der Schuldner auf die Zahlungsaufforderung hin gezahlt hat. Die Kosten einer Vollstreckungsandrohung sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und der Schuldner angemessene Zeit zur Zahlung hatte (LG Saarbrücken, Beschluss vom 05.03.2018 – 5 T 88/18). Dies gilt allerdings nur, wenn der RA lediglich den Auftrag hatte die Vollstreckung anzudrohen und dann weiter nicht tätig wird.

 

Rz. 16

In jeder besonderen Angelegenheit der Zwangsvollstreckung kann die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG gesondert berechnet werden.

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