Rz. 12

In § 18 RVG i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 RVG wird der Begriff der Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung bestimmt. Nachdem in

§ 18 Abs. 1 Ziffer 1 RVG die oben beschriebene grundsätzliche Regelung getroffen wurde, nennt
§ 19 Absätze 1 und 2 RVG in einer beispielhaften Aufzählung Tätigkeiten, die nicht als besondere Angelegenheiten gelten, wogegen
§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 ff. RVG eine Aufzählung von verschiedenen Fällen, die besondere Angelegenheiten sind, beinhaltet.
 

Hinweis:

Der BGH hat entschieden, dass in § 18 Abs. 1 Ziff. 2–21 RVG konkrete Beispiele besonderer Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung aufgeführt sind (BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – I ZB 120/17).

Dies schließt nicht aus, dass nach der allgemeinen Definition des Grundsatzes in § 18 Abs. 1 RVG es weitere besondere Vollstreckungsmaßnahmen geben kann, die in § 18 RVG nicht speziell aufgezählt sind. So nennt der BGH als weitere besondere Angelegenheit die Einholung von Drittauskünften (siehe Rdn 68 ff.)

 

Tipp:

Eventuell hilft bei den §§ 18 und 19 RVG das Markieren der wichtigsten Ziffern im Gesetzestext, besser den Überblick zu gewinnen.

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