Rz. 27
Die Anforderungen, welche an die Versorgung zu stellen sind, ergeben sich aus § 2 VersAusglG. Auf sie wurde im vierten Teil bei der Erörterung der als auszugleichende Versorgungen in Betracht kommenden Versorgungen ausführlich eingegangen (siehe oben § 4 Rdn 7 ff.).
Rz. 28
In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden (§ 3 Abs. 2 VersAusglG). Andere Anrechte dürfen nicht ausgeglichen werden. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG, zu Einzelheiten siehe oben § 4 Rdn 61 ff.).
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