Rz. 243

Kern des internen Ausgleichs ist, dass zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein eigenständiges und vom Schicksal des Anrechts des Ausgleichspflichtigen losgelöstes Anrecht i.H.d. Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger begründet wird, bei dem die auszugleichende Versorgung besteht. Zu den Anforderungen an das zu begründende Anrecht siehe Rdn 258 ff.

 

Rz. 244

Hat ein Anrecht mehrere Versorgungsträger, dann muss der Anspruch gegen alle Versorgungsträger übertragen werden, auch wenn die Haftung eines der Versorgungsträger zu derjenigen eines anderen Versorgungsträgers subsidiär ist (typischer Fall: ruhende Versorgungslast der Deutschen Telekom).[170]

 

Rz. 245

Ähnliches gilt, wenn eine private Altersvorsorge einer Sicherungsvereinbarung unterliegt (also sicherheitsabgetreten ist). Ein solches Anrecht ist nach inzwischen nahezu einhelliger Auffassung im Versorgungsausgleich auszugleichen, weil die Rechte aus einer privaten Altersvorsorge auch dann noch zum Vermögen eines Ehegatten, wenn sie der Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit dienen.[171] Mit der sicherungsweisen Überlassung allein hat sich der betroffene Ehegatte seiner Rechte aus der Altersversorgung noch nicht endgültig begeben. Um das Interesse des Ausgleichspflichtigen an der Wiedererlangung des Anrechts zu berücksichtigen, ist in der Beschlussformel deswegen zusätzlich auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts an dem betroffenen Rentenanrecht auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird.[172]

 

Rz. 246

Der interne Ausgleich bedeutet insoweit, dass für den Ausgleichsberechtigten beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen ein Konto eingerichtet wird, auf welche Anrechte i.H.d. Ausgleichswerts vom Konto des Ausgleichspflichtigen umgebucht werden. Hat der Ausgleichsberechtigte selbst bei diesem Versorgungsträger schon ein Konto, wird nur von dem Konto des Ausgleichspflichtigen auf das Konto des Ausgleichsberechtigten umgebucht. Ausnahmsweise kann der Ausgleich auch durch die Verrechnung von gleichartigen Anrechten vollzogen werden (§ 10 Abs. 2 VersAusglG, zu Einzelheiten siehe unten Rdn 249 ff.). I.Ü. richten sich die Einzelheiten der Durchführung des Ausgleichs nach den Rechtsnormen, die für den Versorgungsträger maßgebend sind, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG).

 

Rz. 247

Das sich in Durchführung der internen Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem betroffenen Versorgungsträger ergebende neue Anrecht muss zwingend rückwirkend zum Ehezeitende eingerichtet werden, da sich der richterliche Gestaltungsakt auf diesen Zeitpunkt bezieht.[173]

[170] BGH FamRZ 2015, 234; BGH NJW-RR 2016, 772.
[171] BGH FamRZ 2013, 1715, 1716 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 2015, 583 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1221, 1223. Zu einem Ausnahmefall (unmittelbar anstehende Verwertung) siehe OLG Karlsruhe NZFam 2016, 35.
[172] OLG Hamm NZFam 2016, 509; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1221, 1223.
[173] OLG Koblenz FamRZ 2016, 375.

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