Leitsatz (amtlich)

Auch nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs unterliegen Anrechte der privaten Altersvorsorge, welche zur Sicherung eines Darlehens abgetreten worden sind, dem Ausgleich bei Scheidung, wenn sie intern zu teilen sind.

 

Normenkette

VersAusglG § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 08.08.2011; Aktenzeichen 112 F 4374/09)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der ... AG gegen die Entscheidung des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 8.8.2011 zum Ausgleich des von dem Antragsteller bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anrechts wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... AG, Niederlassung Deutschland, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 13.942,37 EUR, Bezugsgröße: Kapitalwert, nach Maßgabe der Teilungsordnung der ... AG in der Fassung vom 14.5.2010, bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten sind nicht zu erstatten.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, geboren am 1.7.1962, und die Antragsgegnerin, geboren am 18.6.1966, haben am 28.3.2002 die Ehe geschlossen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.12.2009 hat der Antragsteller bei dem AG - Familiengericht - Nürnberg Scheidungsantrag einreichen lassen, welcher der Gegenseite am 20.2.2010 zugestellt worden ist.

In der gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG zu berechnenden Ehezeit vom 1.3.2002 bis 31.1.2010 haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Antragsteller hat darüber hinaus im Rahmen der privaten Altersvorsorge aus einer Rentenlebensversicherung bei der ... AG, Niederlassung Deutschland, Versicherungsnummer ..., ein Anrecht mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 28.747,16 EUR erworben. Der Versorgungsträger hat die interne Teilung zugelassen und nach Abzug von Teilungskosten i.H.v. 862,41 EUR den Ausgleichswert mit 13.942,37 EUR vorgeschlagen. Zugleich hat er mitgeteilt, dass der Vertrag an die ... abgetreten worden sei.

Schließlich hat der Antragsteller in der Ehezeit bei der ... AG aus einem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... Anrechte erworben. Diesen Vertrag kündigte er zum 30.4.2001. Die Auszahlung des Kapitalbetrages von 7.341,50 EUR an ihn erfolgte noch vor dem 9.5.2011.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der privaten Altersvorsorge bei der ... Lebensversicherung AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.969,63 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung verlangt und einen Ausgleichswert von 984,81 EUR vorgeschlagen.

Das AG - Familiengericht - Nürnberg hat mit Endbeschluss vom 8.8.2011 die am 28.3.2002 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,1932 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der ..., bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... AG Niederlassung Deutschland,... und ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 13.942,37 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der ..., i.d.F. v. 14.5.2011, bezogen auf den 31.2.2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 3,6265 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der ... bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... Lebensversicherung AG findet nicht statt.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, welche ihr am 25.8.2011 zugestellt worden ist, hat die ... AG mit Schriftsatz vom 7.9.2011, eingegangen beim AG Nürnberg am 12.9.2011, Beschwerde eingelegt, mit welcher sie rügt, das AG habe in seinem Beschlusstenor eine unrichtige Versicherungsnummer aufgenommen. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer ... eine vorrangige Abtretung erfolgt sei. Der Antragsteller habe die Ansprüche aus seiner Versicherung im März 2004 zur Sicherung eines Darlehens über 65.000,- EUR an die ... abgetreten. Der Vertrag könne daher nicht intern geteilt werden.

Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Antragsgegnerin begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die Sicherungsabtretung schließe die Einbeziehung des von dem Antragsteller bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anrechtes nicht aus. Die Antragsgegnerin erwerbe das Anrecht mit der Sicherungsabtretung "belastet".

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