Rz. 17

§§ 4446 WEG ersetzen die früheren Sonderregelungen der §§ 44, 45 und 4750 WEG a.F. mit erheblichen Änderungen. Deren wichtigste ist die Änderung der Passivlegitimation in § 44 Abs. 2 S. 1 WEG, da nun nicht mehr die Wohnungseigentümer Gegner der Beschlussklägers sind, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft. Hieraus resultieren nicht immer geglückte Folgeänderungen, etwa zur Bezeichnung der Beklagten bei einer Klage gegen alle Wohnungseigentümer, zur Zustellung an sie, zur Wirkung des Urteils und zur Kostentragung.

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