Rz. 55

Anders als § 48 Abs. 4 WEG a.F. äußert sich das neue Recht nicht zur Wirkung einer Abweisung der Anfechtungsklage bei Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Eine rechtliche Änderung dürfte damit nicht eintreten. Denn Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand. Verneint das Gericht auf eine Anfechtungsklage hin die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, ist daher aufgrund desselben Streitgegenstandes auch die Berufung auf seine Nichtigkeit ausgeschlossen.[48] Wird ein Beschluss durch das Gericht für wirksam erachtet (oder umgekehrt ersetzt), so wird der Rechtsschutz hiergegen nicht durch die Beschlussanfechtung, sondern durch die zivilprozessualen Möglichkeiten, mithin durch die Berufung oder im Falle des Versäumnisurteils durch Einspruch gewährleistet. Selbst Nichtigkeitsgründe wie das Fehlen der Beschlusskompetenz können nur auf diesem Wege geltend gemacht werden.[49]

[48] So ist wohl auch der Hinweis der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 19/18791, S. 78) auf die allgemeine Streitgegenstandslehre zu verstehen.
[49] BGH, Urt. v. 16.2.2018 – V ZR 148/17, ZMR 2018, 608 = NJW-RR 2018, 522 = ZfIR 2018, 405.

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