Rz. 246

Im RVG sind Vergütungsansprüche sowohl für das Bewilligungsverfahren als auch für das angestrebte Verfahren geregelt. Auf diese Vergütungen wird in den nachfolgenden Kapiteln eingegangen. Streitfragen zur Verfahrenskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe werden von den einzelnen Gerichten ganz unterschiedlich beantwortet. Der im Familienrecht tätige Rechtsanwalt muss sich daher mit der in seinem Gerichtsbezirk herrschenden Meinung befassen.

 

Rz. 247

Gesetzliche Grundlagen für die Abrechnung von VKH-Verfahren finden sich in den §§ 48 ff. RVG, hinsichtlich der Gebührentatbestände in den Nr. 3335, 3337, 3104, 1000, 1003, 1008 u. im Teil 7 VV RVG. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Übernahme von VKH-Mandaten folgt aus § 48 BRAO. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.[307] Die Verfahrenskostenhilfe wird als Instrument zur Durchsetzung dieses Gebots angesehen.

 

Rz. 248

Die Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist keine gesondert zu vergütende neue Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.[308]

 

Rz. 249

Das gilt nach Ansicht des OLG Nürnberg[309] auch dann, wenn zwischen dem Bewilligungs- und dem Überprüfungsverfahren mehr als 2 Kalenderjahre liegen:

Zitat

"1. Ein im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben (§ 120a ZPO), keine gesonderte Vergütung geltend machen, auch wenn die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mehr als zwei Jahre zurückliegt (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Auftrag zur Vertretung im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe ist erst erledigt i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, wenn seit der Beendigung des (Haupt)Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO). (Rn 9)"

2. Zum Verfahren betreffend die Verfahrenskostenhilfe zählt auch das Verfahren auf Überprüfung, Abänderung oder Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe, zumal nach § 16 Nr. 3 RVG auch mehrere Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe in demselben Rechtszug als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG gelten. (Rn 9 u. 13)“

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