Rz. 128

Nach §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. In § 114 Abs. 2 ZPO wird die Mutwilligkeit wie folgt definiert:[171]

Zitat

"(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht."

 

Rz. 129

Problematisch ist dabei nach Kindermann die Frage, ob der Antragsteller verpflichtet sein kann, seine Verfahrenstaktik darzulegen, um die fehlende Mutwilligkeit zu begründen. Denn damit informiert er die Gegenseite über seine Verfahrenstaktik, während der auf eigene Kosten antragstellende Beteiligte ein solches nicht muss.[172]

Ob ein Verfahrenskostenhilfeantrag mutwillig ist, ist in entsprechender Auslegung unter Bewertung von § 121 ZPO vorzunehmen.[173]

 

Rz. 130

Erst zuletzt hat der BGH in einer vom Antragsgegner in unzulässiger Weise unter Missachtung des Anwaltszwangs eingelegten Rechtsbeschwerde entschieden, dass die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu verwehren ist, weil die Rechtsverfolgung materiell-rechtlich ohne jegliche Erfolgsaussicht war und ein vermögender Beteiligter bei verständiger Würdigung das Verfahren nicht betreiben würde.[174]

 

Rz. 131

Keine Mutwilligkeit liegt nach Ansicht des OLG Düsseldorf vor bei der Anfechtung einer in Kenntnis der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann anerkannten Vaterschaft.[175]

Zitat

"1. Dem Recht auf Vaterschaftsanfechtung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB steht nicht deshalb der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen, weil der Anfechtende bei Anerkennung der Vaterschaft gewusst hat, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt. (Rn 4)"

2. Die Anfechtung einer bewusst wahrheitswidrig anerkannten Vaterschaft durch den Anerkennenden ist nicht mutwillig im Sinne von §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 ZPO. (Rn 6)“

[171] Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.) Art. 2 – G. v. 31.8.2013 BGBl I S. 3533 (Nr. 55); Geltung ab 1.1.2014; vgl. BT-Drucks 17/11472 v. 14.11.2012 sowie Beschlussempfehlung d. Rechtsausschusses v. 15.5.2013 in BT-Drucks 17/13538.
[172] Kindermann, Rn 532.
[173] OLG Dresden a.a.O.

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