Rz. 127

Verfahrenskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen, § 115 Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG. Durch die Regelung in § 115 Abs. 4 ZPO soll VKH dann ausgeschlossen sein, wenn der Partei zuzumuten ist, die Prozesskosten mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Ein momentaner Finanzierungsengpass kann durch Darlehensaufnahme oder Erweiterung eines Dispokredits überbrückt werden. Will das Gericht nach § 115 Abs. 4 ZPO die VKH ablehnen, hat es eine entsprechende Kostenprognose anzustellen. Dabei müssen sowohl die Anwaltsgebühren als auch die Gerichtskosten angesetzt werden.

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