Mallory Völker, Monika Clausius
Rz. 9
Unabhängig davon, ob ein Antragsverfahren oder ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren in Rede steht, muss das Gericht jeweils die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung prüfen, wobei auch insoweit nach § 76 Abs. 1 FamFG der § 114 Abs. 1 ZPO und die hierzu bislang entwickelte Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden können.
Rz. 10
Die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht liegt in den vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten kindschaftsrechtlichen Verfahren in Antragsverfahren schon dann vor, wenn der Beteiligte im Verfahren ein nach der Verfahrensordnung vorgesehenes Ziel verfolgt bzw. seine Lage darin verbessern kann und will und das Gericht aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrags den Sachverhalt näher zu ermitteln und ggf. zu regeln hat und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres – also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten – zurückzuweisen.
Daher kann Verfahrenskostenhilfe jedenfalls dann verweigert werden, wenn eine reine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die höchstrichterlich geklärt oder nicht schwierig ist.
Sind indessen nach der Anhörung der Gegenseite weitere Ermittlungen oder eine mündliche Anhörung nötig, so ist Verfahrenskostenhilfe – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zu bewilligen. Denn von Verfassungs wegen darf das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Nachhinein treffen, dementsprechend seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe mit einfließen lassen. Die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe kann daher nicht auf den Eindruck und die Ergebnisse gestützt werden, die das Gericht (erst) im Anhörungstermin gewonnen hat, zumal das Verfahrenskostenhilfegesuch nach Ablauf der Stellungnahmefrist der Gegenseite entscheidungsreif ist.
Allerdings darf das Gericht im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens auf dem Boden von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 1 und S. 2 ZPO auch in Bezug auf die Erfolgsaussicht die Glaubhaftmachung des Sachvortrags fordern, insbesondere die Vorlage von Unterlagen anordnen.
Rz. 11
Für die von Amts wegen einzuleitenden Verfahren gilt grundsätzlich der gleiche Maßstab, wobei ergänzend darauf abgestellt wird, welches Verfahrensziel der um Verfahrenskostenhilfe nachsuchende Beteiligte verfolgt und inwieweit er durch den Ausgang des Verfahrens in seinen Rechten beeinträchtigt werden könnte. Hierbei genügt es, dass eine Rechtsbeeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist. Dies gilt umso mehr, als sich der Beteiligte dem gerichtlichen Verfahren nicht entziehen kann. Daher ist die Erfolgsaussicht in Kindschaftssachen auch zu bejahen, wenn durch die Verfahrensbeteiligung des Verfahrenskostenhilfe beantragenden Elternteils zumindest auch das Kindeswohl gefördert wird. Speziell in Verfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 1696 Abs. 2 BGB, die auf Rückführung eines Kindes zu seinem Elternteil gerichtet sind, genügt es bereits, wenn dieser auch nur einen teilweisen Wegfall seiner vormals durch einen vollständigen oder teilweisen Sorgerechtsentzug eingetretenen Rechtsbeeinträchtigung mit hinreichender Erfolgsaussicht begehren kann. Ein großzügiger Maßstab ist im Verfahren nach § 1666 BGB auch dann anzulegen, wenn sich dieses gegen die nach § 1626a Abs. 3 BGB n.F. alleinsorgeberechtigte Mutter richtet, sich der um Verfahrenskostenhilfe nachsuchende Vater auf § 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB beruft und eine Übertragung auf diesen eher unwahrscheinlich ist.
In Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 2 i.V.m. § 1696 Abs. 2 BGB entstehen zwar wegen § 31 Abs. 2 S. 2 FamGKG keine neuen Gerichtsgebühren. Indessen fehlt eine entsprechende Regelung im RVG, sodass in diesem Verfahren Anwaltsgebühren anfallen können. Daher muss in diesen Verfahren – wenn das Gericht in eine sachliche Prüfung eintritt – bei angezeigter anwaltlicher Beiordnung (siehe dazu Rdn 22 ff.) schon deswegen Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Anders ist die Lage im Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG. Bei diesem handelt es sich um ein rein informelles Verfahren, in dem – vorbehaltlich einer Überschreitung der Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG – keine gesonderten Rechtsanwaltsgebühren entstehen. Das Verfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG (siehe dazu eingehend § 3 Rdn 33) hat lediglich den Zweck, zu prüfen, ob das ohne kindesschützende Maßnahmen beendete Ausgangsverfahren fortgesetzt werden soll. Teilweise wird angenommen, im Falle der Einleitung eines Verfahrens nach § 1684 Abs. 3 oder § 1696 Abs. 1 BGB durch das Gericht komme es überhaupt nicht auf die Erfolgsaussicht an. Ein entsprechender Antrag sei lediglich eine Anregung i.S.v. § 24 Abs. 1 FamFG, ein Verfahren einzuleiten; folge das Gericht der Anregung nicht, so müsse es den Anregenden davon unterrichten, soweit dieser daran ein berechtigtes Interesse habe (§ 24 Abs. 2 FamFG). Wer...