Rz. 30

Im Zuge der Schaffung des FamFG hat der Gesetzgeber auch § 1696 BGB in seiner bisherigen Fassung modifiziert. Eine Maßnahme nach den §§ 16661667 BGB oder sonstige kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind nach § 1696 Abs. 2 BGB aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist (siehe dazu eingehend und zum Verhältnis zum Erlass einer Verbleibensanordnung § 4 Rdn 23 ff.).[113]

 

Rz. 31

Kindesschutzrechtliche Maßnahmen in diesem Sinn sind alle Maßnahmen des Familiengerichts, die zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder aus Gründen der Erforderlichkeit für das Kindeswohl die Einschränkung einer Rechtsposition der Eltern, der Pflegeeltern oder weiterer berechtigter Personen zulassen. Hierunter fallen die §§ 1631b, 1632 Abs. 4, 1666, 1666a, 1667, 1682, 1684 Abs. 4,[114] § 1685 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 1684 Abs. 4, § 1686a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1684 Abs. 4, § 1687 Abs. 2, § 1687a BGB i.V.m. §§ 1687 Abs. 2, § 1688 Abs. 4 S. 2 BGB, § 1629 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 1796 BGB.[115] Erfasst wird ferner der Sonderfall, in dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das zuvor einem Elternteil alleine zugestanden hat, in den Fällen der §§ 1678 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2, 1680 Abs. 2 und Abs. 3, 1681 Abs. 2 BGB nicht dem anderen Elternteil, sondern einem Pfleger übertragen wird (siehe dazu eingehend § 4 Rdn 44).

 

Rz. 32

Mit der Änderung des Gesetzestextes wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit und Verhältnismäßigkeit für diese familiengerichtlichen Maßnahmen zugleich Eingriffs- und Bestandsvoraussetzung ist.[116]

Parallel hierzu sieht § 166 Abs. 2 FamFG ausdrücklich vor, dass eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme durch das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen ist. Insoweit wurde die bisherige Regelung des § 1696 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. – ob ihres verfahrensrechtlichen Charakters – in § 166 FamFG übernommen. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGHMR wird eine solche Überprüfung regelmäßig mindestens jährlich vorgenommen werden müssen, wenn nicht im Ausgangsverfahren gutachterlich festgestellt wurde, dass schon die Überprüfung selbst dem Kindeswohl schaden würde (siehe dazu eingehend § 2 Rdn 154).[117]

 

Rz. 33

In § 166 Abs. 3 FamFG wurde der Inhalt von § 1696 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. übernommen: Sieht das Familiengericht von einer Maßnahme nach §§ 16661667 BGB ab, so soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen. Es handelt sich hierbei um eine einmalige Überprüfung, nicht um eine Dauerkontrolle.[118] Bei dieser Vorgabe steht der besondere Schutz minderjähriger Kinder im Vordergrund. Ziel ist es, zu verhindern, dass Eltern – die sich zuweilen aufgrund des Umstandes, dass zunächst keine gerichtlichen Maßnahmen ergriffen wurden, als "Sieger" missverstehen ("Das Jugendamt hat gegen uns verloren") – jegliche Kooperation mit dem Jugendamt verweigern und dadurch dem Kind notwendige Hilfen nicht zuteilwerden können. Zwar kann das Jugendamt in diesem Fall auch von sich aus erneut das Familiengericht anrufen, jedoch mag die Bereitschaft hierzu – kommunizierende Röhren? – zuweilen nach einem ersten "Scheitern" sinken. Deshalb ist es zu begrüßen, dass dem Richter nunmehr aufgegeben wird, von Amts wegen noch einmal sein Augenmerk auf die Sache zu richten. Das Gericht genügt seiner Überprüfungspflicht, wenn es den zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamts anruft und in den Akten dessen Bestätigung vermerkt, dass die Eltern ordnungsgemäß mit der Jugendhilfe zusammenarbeiten und die Kindeswohlgefährdung daher ausreichend abgewendet ist.

 

Rz. 34

Wegen der Ausgestaltung des § 166 Abs. 3 FamFG als Soll-Vorschrift kann eine weitere Überprüfung in den Fällen unterbleiben, in denen schon im Termin verlässlich voraussehbar war, dass keine weitere Maßnahmen, d.h. auch keine Hilfsmaßnahmen des Jugendamts erforderlich werden würden.[119]

[113] BVerfG FamRZ 2016, 439; BGH, Beschl. v. 6.7.2016 – XII ZB 47/15, juris.
[114] Siehe dazu beispielgebend OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040.
[115] Staudinger/Coester, § 1696 Rn 115.
[116] BT-Drucks 16/6308, S. 346.
[117] Vgl. – mutatis mutandis – EuGHMR FamRZ 2011, 1484 [Heidemann/Deutschland] m. Anm. Wendenburg; vgl. auch EuGHMR, Urt. v. 19.6.2003 – Individualbeschwerde Nr. 46165/99 [Nekvedavicius/Deutschland] (n.v.) –; OLG Saarbrücken MDR 2012, 1231, jeweils zum Umgangsausschluss; vgl. zur Überprüfungspflicht auch EuGHMR FamRZ 2016, 1137.
[118] Vgl. DT-Drucks 16/6308, S. 379, 416 f.; Heilmann/Gottschalk, § 166 FamFG Rn 22.
[119] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius/Wagner, § 166 Rn 5.

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