Rz. 21

Ginge man auch bei dieser Fallkonstellation vom Grundsatz aus, dass "kein Unterhalt aus Unterhalt"[4] geschuldet ist – hier Kindesunterhalt aus Ehegattenunterhalt –, so wären bei F lediglich 1.100 EUR vorhanden.

Wird bei F dann der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR (Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern) angesetzt, so wäre im Beispiel, in dem F lediglich 1.100 EUR verdient, sofort die Leistungsunfähigkeit der F zu bejahen.

M müsste dann alleine für den Unterhalt des vjK aufkommen – allerdings ausschließlich nach seinem Einkommen berechnet (vgl. hierzu Fall 27, siehe § 6 Rdn 1).

 

Rz. 22

M hätte – allein nach seinem Einkommen gerechnet – für vjK 407 EUR (Einkommensgruppe 3, Altersgruppe 4 und Abzug von 219 EUR Kindergeld) und für K 477,50 EUR (siehe oben Rdn 5) zu zahlen.

Ehegattenunterhalt:

Einkommen M: 3.000 EUR

Nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts verbleiben M 2.115,50 EUR (3.000 – 407 – 477,50 EUR)

Erwerbstätigenbonus: 2.115,50 EUR × 10 % = 212 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.903,50 EUR (2.115,50 – 212 EUR)

Einkommen F: 1.100 EUR

Erwerbstätigenbonus für F: 1.100 EUR × 10 % = 110 EUR

bedarfsbestimmendes Einkommen der F: 1.100 – 110 EUR = 990 EUR

voller Bedarf von F (Summe der gekürzten Einkommen geteilt durch 2) = (1.903,50 + 990 EUR) : 2 = 1.447 EUR

Ungedeckter Bedarf der F und damit Unterhaltsanspruch 457 EUR (1.447 – 990 EUR)

 

Rz. 23

M hätte danach folgenden Unterhalt zu leisten. An vjK 407 EUR, an K 477,50 EUR und an Ehefrau F 457 EUR.

[4] Vgl. hierzu Wendl/Dose, § 1 Rn 721.

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