Rz. 3

Nach § 202a StGB macht sich strafbar, wer "unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft."

Gegen Ausspähung geschützt sind also nur gegen unberechtigten Zugang besonders gesicherte Daten. Eine solche Sicherung kann etwa in einem Passwortschutz bestehen, aber auch in einer mechanischen Sicherung (USB-Stick in einem Safe) oder in einem biometrischen Erkennungsverfahren.[1]

 

Rz. 4

Ferner dürfen die Daten nicht für den Täter bestimmt sein. Für wen Daten bestimmt sind, entscheidet der zur Verfügung über die Daten Berechtigte. Woraus sich diese "Verfügungsberechtigung“[2] ergibt, ist in der strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung allerdings noch nicht endgültig geklärt.[3] Auf das Eigentum am Datenträger und auch auf den Umstand, dass die Daten eine oder mehrere bestimmte Personen betreffen, soll es dafür jedenfalls nicht ankommen. Vielmehr soll in der Regel derjenige, der die Daten selbst gespeichert hat (Skripturakt) oder derjenige, der die Speicherung veranlasst hat, der Verfügungsberechtigte sein.[4] So sollen etwa vom Arbeitgeber veranlasste arbeitsbezogene Datenspeicherungen durch den Arbeitnehmer auch dem Arbeitgeber als Verfügungsberechtigten zuzurechnen sein.[5] Speichert der Arbeitnehmer dagegen private Daten auf seinem Dienst-PC, bleibt der Arbeitnehmer stets der Verfügungsberechtigte, auch dann, wenn ihm die private Nutzung durch den Arbeitgeber nicht gestattet war.[6]"

 

Rz. 5

Die strafrechtliche Verfügungsberechtigung ähnelt mithin dem, was wir hier als Berechtigung am Inhalt der gespeicherten Daten bezeichnet haben (§ 1 Rdn 27, 30 ff.). Die Berechtigung an den Inhalten und die strafrechtliche Verfügungsberechtigung sind aber auch nicht vollkommen deckungsgleich. So ist der Inhaber eines Immaterialgüterrechts an den in den Daten verkörperten Inhalten nicht zwingend der Verfügungsberechtigte. Die Regelung des § 202a StGB "ist keine Urheberschutzvorschrift".[7]

Der Verfügungsberechtigte kann die Verfügungsmacht auch auf eine andere Person übertragen, etwa dann, wenn er dieser Person die Daten übermittelt.[8]

 

Rz. 6

Verfolgt wird eine Tat nach § 202a StGB nur auf Antrag oder in dem Fall, dass die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht (vgl. § 205 Abs. 1 StGB). Stirbt der Verfügungsberechtigte, so erlischt das Antragsrecht. Es geht nicht nach § 77 Abs. 2 StGB auf seine Angehörigen über (vgl. § 205 Abs. 2 S. 1, Halbs. 2 StGB).

[1] BeckOK StGB/Weidemann, § 202a Rn 13 m.w.N. (35. Edition, Stand: 1.8.2017).
[2] Ausf. MüKo-StGB/Graf, § 202a Rn 21 ff. m.w.N.
[3] Näher BeckOK StGB/Weidemann, § 202a Rn 7 ff. m.w.N. (35. Edition, Stand: 1.8.2017).
[4] Vgl. etwa für Geschwindigkeitsmessanlagen LG Halle, Urt. v. 5.12.2013 – 5 O 110/13, ZFS 2014, 114 m. Anm. Krenberger; OLG Naumburg, Urt. v. 27.8.2014 – 6 U 3/14, BeckRS 2014, 19058. Siehe ferner Fischer, StGB, § 202a Rn 7a; Schuster, ZIS 2010, 68, 69.
[5] Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, StGB, § 202a Rn 9.
[6] Schuster, ZIS 2010, 68, 70.
[7] Fischer, StGB, § 303a Rn 7 m.w.N.
[8] BeckOK StGB/Weidemann, § 202a Rn 8 m.w.N. (35. Edition, Stand: 1.8.2017).

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