Rz. 39
Im Vergleichswertverfahren sind zu bewerten (§ 182 Abs. 2 BewG)
▪ | Wohnungseigentum, |
▪ | Teileigentum und |
▪ | Ein- und Zweifamilienhäuser. |
Rz. 40
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum, § 181 Abs. 4 BewG. Teileigentum ist danach das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden – in der Regel gewerblich genutzten – Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem Gemeinschaftseigentum, § 181 Abs. 5 BewG.
Rz. 41
Eine bewertungsrechtliche Legaldefinition der Wohnung findet sich in § 181 Abs. 9 BewG. Danach ist eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist.
Rz. 42
Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei grundbuchlich ungeteilte Wohnungen enthalten, also kein Wohnungseigentum sind, § 181 Abs. 2 S. 1 BewG. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 %, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird, § 181 Abs. 2 S. 2 BewG. Wird etwa ein Einfamilienhaus ausschließlich als Arztpraxis genutzt, liegt kein Einfamilienhaus i.S.d. § 181 Abs. 1 BewG vor, sondern ein Geschäftsgrundstück i.S.d. § 181 Abs. 6 BewG (siehe Rdn 43>).
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