Rz. 43
Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten (§ 182 Abs. 3 BewG)
▪ | Mietwohngrundstücke, |
▪ | Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. |
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 %, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind, § 181 Abs. 3 BewG.
Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 %, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind, § 181 Abs. 6 BewG.
Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind, § 181 Abs. 7 BewG.
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