Rz. 98
Sofern – wie in der Praxis regelmäßig der Fall – kein stichtagsnaher Verkauf vorliegt (siehe Rdn 103 f.>), kann der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Verkehrswertgutachten erbracht werden.[45] Für die Begutachtung gelten grundsätzlich die aufgrund des § 199 Abs. 1 BauGB erlassenen Vorschriften, mithin die
▪ | Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV),[46] |
▪ | Wertermittlungsrichtlinien (WertR),[47] |
wobei sämtliche wertbeeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind.[48]
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