Rz. 81

Bewertungsrechtliche Sonderfälle sind insbesondere die

Bewertung in Erbbaurechtsfällen (§§ 192194 BewG)
Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (§ 195 BewG)
Bewertung eines Gebäudes und Gebäudeteils für den Zivilschutz (§ 197 BewG).

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