Rz. 372

Verzug verlangt gem. §§ 281, 286 BGB Fälligkeit der geschuldeten Leistung und Mahnung. Der Schuldner kommt nur dann nicht in Verzug, wenn er den Verzug nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Einer Mahnung bedarf es zwar gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.

 

Rz. 373

Allerdings muss die Bestimmung durch Rechtsgeschäft (i.d.R. durch Vertrag), durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein, sodass die einseitige Bestimmung durch den Gläubiger nicht ausreicht, sofern diesem nicht ausnahmsweise ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zusteht (std. Rspr., z.B. BGH NJW 2005, 1772; NJW 2006, 3271; BGH VersR 2008, 132, 133).

 

Rz. 374

Jedoch kann eine Mahnung mit der erst die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden (BGH RGZ 50, 255, 261; BGH WM 1970, 1141; BGH VersR 2008, 132, 133). In der einseitigen Bestimmung einer Zahlungsfrist liegt regelmäßig eine Mahnung, wenn der Gläubiger die für eine Mahnung erforderliche eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt (BGH NJW 2006, 3271 Rn 10).

 

Rz. 375

Wenn also in dem ersten Spezifikationsschreiben an den Versicherer bereits eine kalendermäßig bestimmte Frist zur Zahlung des geforderten Betrages enthalten ist, gerät der Versicherer ohne weitere Mahnung am Tage des Fristablaufs in Verzug.

 

Rz. 376

Allerdings muss die Zahlungsfrist angemessen sein, denn der Verzug setzt gem. § 286 Abs. 4 BGB ein Verschulden des Gläubigers voraus (BGH NJW 2006, 3271 Rn 11). Die Rechtsprechung gesteht dem Versicherer unterschiedlich lange Prüfungsfristen zu (OLG Saarbrücken zfs 1992, 22: drei Wochen; LG Zweibrücken zfs 2016, 198: drei bis vier Wochen; OLG Saarbrücken zfs 1991, 16 sowie LG Köln VersR 1989, 303: ein Monat; LG Berlin VersR 1968, 906: sechs Wochen). Soweit in OLG Oldenburg DAR 1999, 76 eine Prüfungsfrist von sieben Wochen als noch angemessen beurteilt wurde, weil sich der Versicherer vergeblich um Akteneinsicht bemüht habe, ist eine derart lange Frist abzulehnen.

Vgl. zur angemessen Prüfungs- bzw. Regulierungsfrist im Einzelnen § 1 Rdn 365 ff. sowie § 5 Rdn 30 ff.

 

Rz. 377

 

Hinweis

Das – taktisch sicherlich häufig gebotene – Setzen einer eher knapp bemessenen Frist ist insofern unproblematisch, als durch eine zu knapp bemessene Frist regelmäßig eine angemessene Frist in Lauf gesetzt wird (std. Rspr., z.B. BGH NJW 1982, 1279; WM 1970, 1421; NJW 1985, 991). Soweit man dogmatisch davon ausgeht, dass innerhalb der angemessenen Prüfungsfrist (noch) das gem. § 286 Abs. 4 BGB erforderliche Verschulden des Versicherers fehlt, dürfte dieses nach Ablauf der im Einzelfall angemessenen Prüfungsfrist vorliegen, sodass dann sozusagen "automatisch" Verzug eintritt.

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