Rz. 6

Zu den zu ersetzenden Sachverständigenkosten zählen auch die Kosten einer Reparaturbescheinigung des Sachverständigen aufgrund einer Nachbesichtigung, soweit der Geschädigte einen solchen Nachweis für die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens benötigt, so insbesondere, wenn er das Fahrzeug in Eigenregie repariert hat (AG Aachen NZV 2006, 45; AG Kaiserslautern zfs 2014, 559; AG Fulda NZV 2015, 509; AG Berlin-Mitte v. 12.11.2014 – 104 C 3098/13 – DV 2015, 42); jedenfalls dann, wenn der Versicherer die Reparaturbescheinigung angefordert hat (OLG Frankfurt a.M. r+s 2017, 664). Problematisch kann es allerdings sein, wenn die Reparaturbescheinigung des Sachverständigen weder Angaben zum konkreten Reparaturzeitraum noch zu den tatsächlich ausgeführten Arbeiten enthält, weil sie dann nach einem Teil der Rechtsprechung als Nachweis für den konkreten Ausfallzeitraum und damit für die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens nicht genügt (OLG Frankfurt a.M. r+s 2017, 664; OLG München r+s 2014, 369; OLG Frankfurt a.M. NZV 2010, 525).

Auch eine neuere Entscheidung des BGH (v. 24.1.2017 – VI ZR 146/16 – VersR 2017, 440) beschäftigt sich mit den Kosten einer Reparaturbescheinigung. Obwohl die Erstattungsfähigkeit im dortigen Fall zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Reparatur bei einem späteren Verkauf oder weiteren Unfallschaden verneint wurde, äußerte sich der BGH dahingehend, dass die Erstattungsfähigkeit z.B. zum Zwecke der Abrechnung eines Nutzungsausfallschadens durchaus in Betracht käme.

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