Rz. 473
In der amtlichen Begründung heißt es, dass die Regelgebühr bei 1,3 liegt. In normal gelagerten Fällen wird die Schwellengebühr von 1,3 somit zur Regelgebühr.
Rz. 474
Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gem. § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Dies sind vor allem:
▪ | Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit |
▪ | Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten |
▪ | Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten |
▪ | u.U. das besondere Haftungsrisiko des Anwaltes. |
Rz. 475
Die Mindestgebühr kommt nur für eine denkbar einfachste außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes in Betracht, die Höchstgebühr wiederum ist nur bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angezeigt und/oder wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Tätigkeit des Anwaltes weit über den Normalfall hinausgehen.
Rz. 476
Da die meisten Schadensfälle lediglich durchschnittlichen anwaltlichen Aufwand erfordern, ist in der Regel die Geschäftsgebühr mit 1,3 angemessen, bei leicht überdurchschnittlicher Angelegenheit aber auch durchaus mehr, z.B. 1,5.
Rz. 477
In Fällen, in denen es im Rahmen der Erteilung eines Mandats zur außergerichtlichen Interessenwahrnehmung lediglich zur Entgegennahme der Information durch den Anwalt im ersten Besprechungstermin kommt und der Mandant sich später nicht wieder meldet, dürfte regelmäßig die Mindestgebühr von 0,5 anzusetzen sein.
Rz. 478
Da es noch immer wieder vereinzelt mit Versicherern Streit über die Höhe der "Mittelgebühr" gibt, hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV eine Musterklage entworfen, die im Internet als "musterklage.pdf" unter www.verkehrsanwaelte.de, Rubrik: "Für Verkehrsanwälte", Unterrubrik: "Arbeitshilfen", abrufbar ist.
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