Rz. 217

Die Bezifferung des Fahrzeugschadens auf der Grundlage einer Reparaturkostenrechnung bietet sich an, wenn der Geschädigte das Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen und die dadurch verursachten Reparaturkosten ersetzt erhalten möchte. Liegt ein Reparaturschaden vor, steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, den Schaden konkret auf der Grundlage einer Reparaturkostenrechnung oder fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlags abzurechnen. Der Anwalt sollte gleichwohl genau hinschauen, wenn er die Reparaturrechnung erhält. Es kommt durchaus vor, dass die Reparaturkosten über den kalkulierten Reparaturkosten liegen. Dann sollte mit dem Mandanten besprochen werden, ob nicht doch besser fiktiv abzurechnen ist – das ist zulässig.

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