Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 23.08.2007)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.11.2008; Aktenzeichen VI ZB 22/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 23.8.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat mit seiner am 26.5.2007 zugestellten Klage restlichen Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 12.12.2006 geltend gemacht, bei dem sein Pkw Opel Astra 1.6, Erstzulassung, beschädigt wurde.

Das von ihm vorgelegte Schadengutachten des TÜV R. wies folgende Werte aus:

Reparaturkostenaufwand (inkl. MwSt.): 7.189,10 EUR

Wiederbeschaffungswert (inkl. MwSt.): 5.700 EUR

Restwert (inkl. MwSt.): 1.800 EUR

Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 5.1.2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren und reichte bei der Beklagten zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung der Autohaus G. vom 4.1.2007 i.H.v. 7.178,64 EUR einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 EUR), Mietwagenkosten (760,01 EUR) und einer Kostenpauschale (30 EUR) verlangte er von der Beklagten ersetzt. Diese zahlte jedoch zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25 EUR, insgesamt einen Betrag von 3.138,78 EUR. Im Januar 2007 glich sie ferner die Forderungen wegen der Mietwagenkosten sowie der Sachverständigengebühren aus.

Mit Schreiben vom 14.2.2007 teilte sie dem Kläger Folgendes mit:

"Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist an dem beschädigten Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten.

Bis maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparatur-kosten können nur dann ersetzt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert wurde und mit einer Weiternutzung des Fahrzeuges durch Ihren Mandanten sein Integritätsinteresse nachgewiesen ist. Dabei muss die Weiternutzung mindestens 6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2006 - VI ZR 192/05).

Die Reparaturrechnung liegt uns vor.

Grundsätzlich kann erst wenn beide Voraussetzungen - Nachweis fachgerechter Reparatur und Weiternutzung für mindestens 6 Monate - vorliegen, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolgen.

Wir bitten nach Ablauf von 6 Monaten - ab dem Unfalltag gerechnet - den Nachweis zu führen, dass Ihr Mandant im Besitz des am o.g. Unfall beteiligten Fahrzeuges ist.

Unsere Abrechnung bezüglich des Fahrzeugschadens in Anlehnung an das BGH-Urteil ist nicht zu beanstanden.

Die Reparaturkosten (bis maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegend) können nur ersetzt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde und von Ihrem Mandanten mindestens noch 6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, genutzt wird."

Unter dem 5.6.2007 zahlte sie den restlichen Reparaturkostenbetrag. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.8.2007 hat das LG die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, vor der Zahlung der Beklagten bereits den Ausgleich des Restschadens zu fordern. Neben der vollständigen und fachgerechten Fahrzeugreparatur sei zum Nachweis des Integritätsinteresses hier die weitere Nutzung des Kraftfahrzeuges für die Zeitdauer von mindestens 6 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses, notwendig gewesen; diese Frist sei tatsächlich aber erst am 12.6.2007 abgelaufen. Infolge dessen habe die Beklagte berechtigterweise den Ausgleich dieser Schadensposition bis zum Zeitpunkt der Zahlungsvornahme zurückbehalten dürfen.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Er macht geltend, dass sein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten spätestens mit Geltendmachung des konkreten Schadens fällig gewesen sei. Eine Weiternutzungspflicht von 6 Monaten habe nicht bestanden. Es sei kein Grund ersichtlich, die Verfügungsfreiheit eines Geschädigten bezüglich des Fahrzeuges einzuschränken, wenn er sein Interesse am Erhalt des Fahrzeuges bereits durch eine fachgerechte Reparatur unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe.

II.Die zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Kläger entsprach unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes gem. § 91a ZPO billigem Ermessen. Denn die Klage auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten gemäß der Rechnung der Autohaus G G war noch im Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung durch die Beklagte unbegründet. Die beklagte Haftpflichtversicherung durfte nämlich mit dem vollständigen A...

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