Rz. 79

Unter dem Begriff "Restwert" wird der Wert des beschädigten Unfallfahrzeugs verstanden. Auch dieser Wert macht sich an konkreten Marktwerten fest. Früher konnte für jedes noch so beschädigte Fahrzeug ein Restwert als "Schrottwert" erzielt werden. Da die Fahrzeuge heutzutage aufgrund der verschärften Umweltgesetzgebung ordnungsgemäß entsorgt werden müssen, verursacht die Verwertung des Unfallfahrzeugs u.U. sogar Kosten, so dass nicht mehr in jedem Fall ein Restwert erzielt werden kann.

 

Rz. 80

Für die Bestimmung des Restwerts gilt, dass der Geschädigte sich grundsätzlich den Restwert anrechnen lassen muss, der in dem Sachverständigengutachten ausgewiesen wird. Hiervon gibt es jedoch eine Reihe an Ausnahmen, die sich in folgende zwei Problemfelder eingrenzen lassen: Zum einen geht es um die Frage, ob ein tatsächlich erzielter (geringerer oder größerer) Restwert maßgeblich werden kann. Zum anderen kann dem Geschädigten in bestimmten Ausnahmefällen der Vorwurf eines erheblichen Mitverschuldens gemacht werden.

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